ZPO § 91a;BGB §§ 217, 280, 286
Leitsatz
Erforderliche Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, wenn erstmals im Prozess gegenüber einer bereits vorprozessual verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben wird.
OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2010 – 19 U 151/09
1 Sachverhalt
Die Klägerin hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Sie rügt, das LG habe ihren Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verkannt. Dieser sei insbesondere nicht gem. § 217 BGB verjährt, denn bei den hier geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten handele es sich nicht um eine Nebenleistung i.S.v. § 217 BGB.
Zudem habe das LG der Klägerin nicht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auferlegen dürfen. Das erledigende Ereignis sei hier die Erhebung der Verjährungseinrede. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Einredeerhebung sei die Klage zulässig und begründet gewesen, so dass die Kosten bezüglich des für erledigt erklärten Teils dem Beklagten hätten auferlegt werden müssen.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Berufung ist zur nunmehr als Hauptsache weiterverfolgten Forderung auf vorgerichtliche Anwaltskosten unbegründet, allerdings begründet, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet.
A. Das LG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten von 603,93 EUR nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verneint.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch, der Bestand hätte, aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nicht schlüssig gemacht.
Etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin aus den Lieferungen v. 17.7.2003 und 24.7.2003 sind verjährt. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gem. § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2003 und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB am 31.12.2006. Dass auch in den Jahren 2004 bis 2006 Verhandlungen über die Zahlungsansprüche stattgefunden hätten, die eine Hemmung der Verjährung zur Folge haben könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nur pauschal behauptet, auf das Bestreiten des Beklagten jedoch nicht weiter substantiiert. Mit bei Gericht am 24.6.2009 eingegangenem Klageerwiderungsschriftsatz hat der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben. Ein Zahlungsverzug des Beklagten ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil er die Verjährungseinrede erst im Prozess erhoben hat, denn dies wirkte materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurück, wie der BGH nunmehr entschieden hat (BGH MDR 2010, 650 [= AGS 2010, 505], BGH – VIII ZR 58/09 Urt. v. 27.1.2010 [= AGS 2010, 505]), was hier den Verzug beseitigte.
Einen Zahlungsanspruch aus einem Kontokorrentverhältnis, der etwas anderes ergeben könnte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Sie hat lediglich behauptet, zwischen den Parteien habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden, dass erst im Jahr 2008 abgerechnet worden sei. Nach dem Bestreiten durch den Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt, wann eine derartige Kontokorrentabrede getroffen worden sein soll. Dass das LG einen Anspruch aus einem Kontokorrentverhältnis verneint hat, greift die Klägerin mit der Berufung auch nicht weiter an.
2. Zudem ist ein etwaiger Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB mit Ablauf des 31.12.2006 seinerseits verjährt und nicht mehr durchsetzbar.
Gem. § 217 BGB verjähren spätestens mit dem Hauptanspruch auch die Ansprüche auf die von diesem abhängigen Nebenleistungen. § 217 BGB erfasst, anders als von der Klägerin vertreten, gerade auch Ansprüche auf Kostenerstattung (Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 217 Rn 1).
B. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist umzukehren.
1. Soweit die Forderung auf vorgerichtliche Anwaltskosten zu Recht abgewiesen worden ist (s.o.), fielen diese als erstinstanzliche Nebenforderung kostenmäßig nicht ins Gewicht (§ 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO), so dass das keine Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigte.
2. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits (Hauptforderung i.H.v. 6.915,26 EUR nebst Zinsen) hat das LG die Kosten nach § 91a ZPO zu Unrecht der Klägerin auferlegt, sie muss der Beklagte tragen.
Nach § 91a ZPO hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Entscheidung ist es an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden, d.h. nach billigem Ermessen hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91-97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft danach die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (BGH NJW 1982, 1598).
Bei Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist die Erhebung der Verjährungseinrede gedanklich auszublenden, weil sie hier ein erledigendes Ereign...