I. Das LG hat angenommen, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger verletzt, indem sie mit einer sehr knapp bemessenen Frist die Rückzahlung des Darlehens trotz vorangegangenen Verzichts eingefordert habe. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil das Erlöschen der Forderung – auch für sie – offensichtlich gewesen sei. Den durch die Kosten der Verteidigung des Klägers gegen die unberechtigte Forderung entstandenen Schaden habe sie zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Da die Beklagte ihr Forderungsschreiben an die im Scheidungsverfahren für ihn tätig gewesenen Rechtsanwälte gesandt habe, hätte er diese sogleich einschalten dürfen. Überdies sei die Forderung hoch gewesen und die Beklagte habe über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, deren Durchsetzung binnen kurzer Zeit sie angedroht habe. Der Höhe nach könnten die vom Kläger mit der Abwehr der Forderung beauftragten Rechtsanwälte eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV geltend machen; sie müssten sich nicht auf die nur 0,3-fache Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 VV beschränken, weil sie nicht bloß die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch die materielle Rechtslage hätten einbeziehen müssen. Hierbei seien mögliche Anfechtungsansprüche im Hinblick auf den am 25.4.2002 geschlossenen Grundstücksübertragungs- und Verzichtsvertrag zu prüfen gewesen; dies rechtfertige ein Überschreiten der in Nr. 2300 VV erwähnten Durchschnittlichkeitsgrenze von 1,3 Gebühren.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Tätigkeit der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV. Sie hatten den Bestand des titulierten Anspruchs zu prüfen, über den die Parteien in der notariellen Kaufvertragsurkunde eine Verrechnungsabrede getroffen hatten. Die hierzu entfalteten Tätigkeiten lösten die Geschäftsgebühr aus.
a) Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV entsteht gem. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Aus der systematischen Stellung im zweiten Teil des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich, dass es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln muss. Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftraggeber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (Hartmann, KostG, 40. Aufl., VV 2300 Rn 12).
b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob daneben eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV in Ansatz gebracht werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Sie wird vorliegend nicht verlangt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), einer negativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1984 – IX ZR 89/83, MDR 1985, 138; v. 5.3.2009 – IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn 8 f.), einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1963 – IV ZR 136/62, BGHZ 40, 130, 132 f.; v. 27.3.1968 – VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 117 ff.; v. 24.9.1984 – III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff.; v. 22.12.1987 – VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44, 46 ff.) muss der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen. Der Bearbeitungsaufwand unterscheidet sich dann nicht von demjenigen, den der Rechtsanwalt hätte aufbringen müssen, wenn er vor Einleitung eines streitigen Erkenntnisverfahrens mit der zunächst außergerichtlichen Bearbeitung des Falls betraut worden wäre. Gleicht sich der jeweilige Bearbeitungsaufwand, gibt es keine Rechtfertigung, die Geschäftsgebühr nur deshalb als nicht angefallen anzusehen, weil sie möglicherweise in Konkurrenz zu einer Gebühr aus Nr. 3309 VV tritt.
aa) Dieser Befund wird bestätigt durch einen Vergleich der gebührenrechtlichen Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Vollstreckungsabwehrklage andererseits. Erhält ein Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung und führt vor derselben noch erfolgreich außergerichtliche Verhandlungen mit dem Gegner, hat er Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 3101 VV. Denn die außergerichtlichen Verhandlungen gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG zu der Tätigkeit in dem Rechtszug (LG Augsburg VersR 1967, 788; LG Berlin VersR 1968, 1001 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn 6; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, a.a.O. VV 3100 Rn 17 f.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3100 VV ...