Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass gegenständlich unterschiedliche Familiensachen, für die ein Beratungshilfeschein erteilt ist, vergütungsrechtlich jedenfalls in der Regel unterschiedliche Angelegenheiten darstellen und daher entsprechend den in den verschiedenen Gegenständen erfolgten anwaltlichen Tätigkeiten, also nicht nur als eine einheitliche Angelegenheit, gem. § 44 RVG gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können. So liegt der Fall auch hier.
Dass alle Folgen von Trennung und Scheidung allein wegen des gemeinsamen Auslösers der verschiedenen Konfliktpunkte einen inneren Zusammenhang aufweisen, der gebührenrechtlich ihre Zusammenfassung in derselben Angelegenheit rechtfertigte, vermag der Senat zumindest für den Bereich der Beratungshilfe nicht zu erkennen. Folgesachen kennt das Gesetz nur als Scheidungsfolgesachen, die für den Fall – und den Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft – der Scheidung einheitlich zu regeln sind und deshalb mit der Ehesache selbst in einem Verfahrensverbund zusammengefasst werden. Auch insoweit bedarf es jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (§ 16 Nr. 4 RVG), um diese sachlich aufeinander bezogenen und deshalb verfahrensrechtlich im Verbund zu verfolgenden Verfahrensgegenstände auch gebührenrechtlich als Einheit auszugestalten. Diese Vorschrift gilt indes nur für das gerichtliche Verbundverfahren, nicht jedoch für die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430 [= AGS 2009, 79]; OLG Köln FamRZ 2009, 1345 [= AGS 2009, 422]).
Eine analoge Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG auf das Beratungshilfeverfahren scheidet aus Sicht des Senats aus. Zum einen fehlt es für eine Analogie an der dafür erforderlichen Regelungslücke im Gesetz, die zu füllen wäre. Zum anderen passt § 16 Nr. 4 RVG auf die kostenrechtliche Abwicklung des Beratungshilfeverfahrens schon deshalb nicht, weil im gerichtlichen Verbundverfahren der anwaltlichen Vergütung immerhin noch die kumulierten Gegenstandswerte der verbundenen Verfahrensgegenstände zugrunde gelegt werden, was die kostenrechtliche Auswirkung des Verbunds trotz der damit verbundenen Gebührendegression dämpft. Davon kann bei der Abrechnung der Beratungshilfetätigkeit indes nicht die Rede sein, weil dem Anwalt dort pro Angelegenheit nur eine streitwertunabhängige Festgebühr zusteht.
Das BerHG selbst definiert den Begriff der Angelegenheit, an den die Frage des Vergütungsumfangs anknüpft, nicht. Die Auffassung, dass in Familiensachen alle Folgen einer Trennung und Scheidung als Gegenstand der Beratungshilfe dieselbe Angelegenheit beträfen, vernachlässigt indes, dass es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, deren Bearbeitung in der Regel eine jeweils eigenständige (und nicht selten umfangreiche) anwaltliche Leistung erfordert. Ob etwa ein Versorgungsausgleich auszuschließen, einem Elternteil Umgang mit einem gemeinsamen Kind zu gewähren oder eine gemeinsame Darlehensverbindlichkeit in welcher Weise zu regeln ist, weist tatsächliche oder rechtliche Berührungspunkte, abgesehen davon, dass die am Streitverhältnis Beteiligten verheiratet sind, nicht auf. Die Tatsache, dass diese unterschiedlichen Konflikte ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. Scheidung der Eheleute haben, reicht jedenfalls im Beratungshilfeverfahren nicht aus, um unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG (NJW 2002, 429 = AGS 2002, 273) den inneren Zusammenhang herzustellen, der für die Annahme erforderlich wäre, gebührenrechtlich läge dieselbe Angelegenheit vor (Jungbauer, in: Bischof u.a., Komm. zum RVG, 2. Aufl. 2007, vor VV 2.5 Rn 47 ff.; Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 5. Aufl. 2010, vor VV 2501 Rn 31).
Ginge man nämlich davon aus, dass alle Folgen von Trennung und Scheidung als Gegenstand der Beratungshilfe dieselbe Angelegenheit darstellten, so würde dies stets die Frage aufwerfen, ob dem auf dieser Grundlage beauftragten Rechtsanwalt, der mit einer umfassenden Beratung zu den Konfliktfolgen befasst war, eine derartige Vergütungsbegrenzung verfassungsrechtlich überhaupt zugemutet werden könnte.
Der Rechtsanwalt wird für die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in die Pflicht genommen, kann sich dem Auftrag mithin grundsätzlich nicht entziehen (§ 49a Abs. 1 BRAO). Er erhält dafür einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse (§ 44 RVG), der indessen ohnehin äußerst niedrig bemessen ist und häufig nicht einmal kostendeckend sein wird, zumal das Korrektiv der Streitwertkumulation nicht zur Verfügung steht. Im Lichte der grundgesetzlich geschützten anwaltlichen Berufsfreiheit geht das BVerfG daher davon aus, dass bei der Abrechnung von sachlich unterschiedenen familienrechtlichen Gegenständen der Beratungshilfe unterschiedliche Angelegenheiten im vergütungsrechtlichen Sinne angenommen werden können, um eine weitere Belastung des Rechtsanwalts zu vermeiden. Die gegenteilige Auffassung, so das BVerfG (a.a.O.), kann im Einzelfall verfassungsrecht...