Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung den weitergehenden Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen, da in Ordnungswidrigkeitenverfahren wie dem vorliegenden Beratungshilfe nur in Form von Beratung, nicht jedoch in Form einer Vertretung gewährt wird, § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG.

Nach der Rspr. dieses Gerichts fällt bei einer bloßen ansatzfähigen Beratung auch die Erhöhungsgebühr nicht an, weil bei einer Beratung ein Mehraufwand nicht anfällt. Zudem verringern sich die von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen ebenso wie die veranschlagte Umsatzsteuer.

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