Die Entscheidung ist insoweit zutreffend, als in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen Beratungshilfe nur in Form der Beratung gewährt wird, nicht aber auch in Form der Vertretung. Eine Beiordnung im Rahmen der Vertretung ist nur als Pflichtverteidiger möglich.
Bei der Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV wird eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern von der Rechtsprechung einhellig abgelehnt.[1]
Hiermit nicht zu verwechseln ist jedoch die Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV. Diese wird von der Rechtsprechung ganz überwiegend zugestanden.[2]
Norbert Schneider
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