Das FamG Worbis hatte durch Urt. v. 15.12.2005 die Ehe der Parteien geschieden. Es hatte in dem Anhörungstermin vom 15.12.2005 durch Beschluss das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 628 Nr. 4 ZPO abgetrennt, weil den Parteien nicht zugemutet werden kann, mit der Ehescheidung bis zur Lohnangleichung zu warten.
In dem Protokoll heißt es weiter: Das Verfahren über den Versorgungsausgleich soll deshalb abgetrennt, ausgesetzt und in einem schriftlichen Verfahren weiterbetrieben werden.
Das FamG hat den abgetrennten Versorgungsausgleich mit Beschl. v. 19.12.2005 ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 VÜG, § 628 Abs. 1 ZPO).
Das FamG hat das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren am 1.3.2010 gem. § 50 VAStrRefG nach neuem Recht wieder aufgenommen; zur Vorbereitung der Entscheidung hatte es den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und die Antragsgegnerin persönlich angeschrieben und die Rententräger aufgefordert, eine aktuelle Berechnung einzureichen und einen Ausgleichswert vorzuschlagen.
Nach Eingang der Auskünfte hat das FamG den Beteiligten einen Berechnungsvorschlag übersandt. Daraufhin beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe für seinen Mandanten und erklärte, gegen die übersandten aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger würden keine Einwände erhoben.
Das FamG hat daraufhin in der Hauptsache wie angekündigt entschieden, die begehrte Verfahrenskostenhilfe indes mit der Begründung verweigert, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung. Die im ersten Rechtszug bewilligte Prozesskostenhilfe erstrecke sich gem. § 624 Abs. 2 ZPO auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Daran ändere auch die erfolgte Abtrennung gem. § 2 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO nichts. Die Abtrennung führe nicht zu einer "echten" Verfahrenstrennung, sondern bloß dazu, dass im Scheidungsverbund zeitlich versetzte Teilentscheidungen zulässig wurden, wobei der Scheidungsverbund letztlich erhalten blieb. Bei der Abtrennung des Versorgungsausgleichs handele es sich nicht um eine End-, sondern um eine bloße Zwischenentscheidung. Folglich bliebe die Anordnung der Prozesskostenhilfe bestehen.
Soweit gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt waren, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die geltenden Vorschriften des FamFG anzuwenden seien, würden diese abgetrennten Folgesachen als selbstständige Familiensachen fortgeführt. Dies führe aber auch nicht dazu, auch Verfahrenskostenhilfe neu zu bewilligen. Denn die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hätten ihren Charakter als Folgesache der Ehescheidung nicht verloren. Denn dies ergebe sich nach dem neuen Recht aus § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG. Dem stehe auch die Regelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG nicht entgegen, wonach alle Folgesachen als selbstständige Familiensachen fortzuführen seien. Denn nach der Gesetzesbegründung sei Sinn dieser Regelung, die auch für nach § 2 VAÜG ausgesetzte Verfahren gelte, lediglich klarzustellen, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund bestehe, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln seien.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die anführt, das von einer ZPO-Scheidungssache abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren sei nach seiner Wiederaufnahme als selbstständige Familiensache fortzuführen (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG). Das FamG habe in dem neuen Verfahren über einen Verfahrenskostenhilfeantrag eines Beteiligten ohne Bindung an einen im Verbundverfahren bereits ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss zu entscheiden, da alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen i.S.v. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensachen fortzuführen seien. Dies bedeute eine echte Verfahrenstrennung kraft Gesetzes, die in ihren Rechtsfolgen § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F. entspreche. Die selbstständige Familiensache verliere deshalb ihre Eigenschaft als Folgesache und scheide damit aus dem Verfahrensverbund aus.
Die Beschwerde hatte Erfolg.