RVG § 15;RVG VV Nr. 2303 Nr. 4
Leitsatz
Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.
BGH, Hinweisbeschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10
1 Sachverhalt
Der Kläger – eine Gewerkschaft – fordert von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsverhältnis liegen Bedingungen zugrunde, die den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 94) entsprechen. Nachdem die Arbeitsverhältnisse zweier Mitglieder des Klägers von den jeweiligen kirchlichen Anstellungsträgern gekündigt worden waren, erhoben die beauftragten Rechtsanwälte in beiden Fällen Kündigungsschutzklage und riefen gleichzeitig die kircheninterne Vermittlung an. Die Beklagte zahlte nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger meint, dass auch durch die außergerichtliche Vertretung im Verfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen von der Beklagten zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die vom LG zugelassene Revision hat der BGH einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe.
2 Aus den Gründen
Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO).
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO hat die Rechtssache nicht.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist weiter, dass diese Rechtsfrage über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rspr. und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.12.2003 – IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; v. 1.10.2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 182, 191).
b) Eine derartige Bedeutung hat die Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen nicht. Weder die Auslegung der maßgeblichen Regelung in den ARB 94 noch die Auslegung der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften ist über das Rechtsverhältnis der Parteien hinaus umstritten.
aa) Nach § 5 (1) d) ARB 94 trägt der Versicherer "die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen". Der Wortlaut des § 5 (1) d) ARB 94 enthält keine den Rechtsanwaltsvergütungsregelungen der § 65 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO und Nr. 2303 Nr. 4 VV entsprechende Einschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen. Für eine einschränkende Auslegung entgegen dem Wortlaut gibt es keinen Anlass. Dementsprechend gilt die Kostenübernahme nach allgemeiner Auffassung für Schieds- und Schlichtungsverfahren jeglicher Art (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 ARB 94 Rn 5; Bauer, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, § 5 ARB 2000 Rn 121; van Bühren, in: van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., § 5 Rn 72), insbesondere auch für betriebliche Schiedsstellen, die auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., S. 2104). Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach § 5 (1) a) ARB 94 nur im Rahmen der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Vertretung in den Vermittlungsverfahren keine Rechtsanwaltsgebühren nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAGO bzw. nach Nr. 2303 Nr. 4 VV entstanden sind.
(1) Einer unmittelbaren Anwendung des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAGO und der Nr. 2303 Nr. 4 VV auf kirchliche Vermittlungsstellen steht der klare Wortlaut der Gebührentatbestände entgegen. Zwar setzen § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAGO und Nr. 2303 Nr. 4 VV nicht voraus, dass die Einrichtung der Gütestelle unmittelbar durch ein formelles Gesetz geregelt ist. Aus der Bezugnahme auf die in Nr. 1 bis 3 konkret aufgeführten Gütestellen folgt vielmehr, dass die Einrichtung aufgrund einer in einem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ausreichend ist (OLG Karlsruhe JurBüro 1985, 236, 238; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 2303 Rn 7; Jungbauer, in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 2303 VV Rn 12; Feller, in: Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke/Schons/Vogt/Feller, RVG, 3. Aufl., S....