Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem SG erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV (40,00 EUR – 460,00 EUR; Mittelgebühr 250,00 EUR). Allerdings ist der Rahmen dieser Gebühr nach Nr. 3103 VV reduziert, wenn der Anwalt bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig war (20,00 EUR – 320,00 EUR; Mittelgebühr 170,00 EUR). Das gilt unabhängig davon, ob der Anwalt vorgerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe vertreten hat oder als Wahlanwalt. Nr. 3103 VV differenziert nicht danach.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen der Anwalt außergerichtlich im Wege der Beratungshilfe tätig war, führt dies also zu einer doppelten Herabsetzung der Verfahrensgebühr. Zum einen reduziert sich der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV). Zum anderen ist darauf noch die halbe Beratungshilfe-Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV anzurechnen.
Zwar erhält auch der Wahlanwalt bei Vorbefassung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren nach Nr. 3103 VV nur eine ermäßigte Gebühr. Für ihn ist jedoch keine Gebührenanrechnung vorgesehen.
Daher wird von einigen Sozialgerichten eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr abgelehnt. Nach Auffassung anderer Gerichte bestehen dagegen keine Bedenken gegen die doppelte Gebührenkürzung.
Zwischenzeitlich ist die Frage dem BVerfG vorgelegt worden. Es ist zu erwarten, dass das BVerfG die jetzige Regelung bzw. die Rspr., die eine doppelte Kürzung befürwortet, für verfassungswidrig erklärt. Insoweit liegt nämlich – was die Beschwerdeführer zu Recht rügen – eine Ungleichbehandlung vor, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.