Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Rückforderung gezahlten Anwaltshonorars.
Der beklagte Rechtsanwalt war von der Klägerin u.a. Ende 2002 zur Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt sowie Mitte 2003 zwecks Durchführung ihrer Ehescheidung mandatiert worden. Das Scheidungsverfahren der Klägerin und ihres damaligen Ehemanns wurde durchgeführt. Nachehelicher Unterhalt, Zugewinnaugleich und die Vermögensauseinandersetzung wurden unter Mitwirkung der beiderseitigen Bevollmächtigten außergerichtlich – der Zugewinnaugleich und die Übertragung des Miteigentumsanteils an der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Wohnimmobilie in einer notariellen Urkunde – geregelt.
Der Beklagte stellte der Klägerin unter dem 11.7.2003 für das Scheidungsverfahren ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 16.600,00 EUR Gebühren in Höhe von 2.132,08 EUR als Vorschuss in Rechnung, die von der Klägerin beglichen wurden. Durch Urteil des FamG wurde nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich die Ehe geschieden. Der Gebührenstreitwert wurde vom FamG auf 1.110,00 EUR festgesetzt. Eine Korrektur der Vorschussrechnung des Beklagten erfolgte nicht.
Ausgehend von dem zuletzt festgesetzten Wert wurden der Klägerin – worüber kein Streit besteht – 248,40 EUR zu viel berechnet, die mit der Klage geltend gemacht werden.
Mit Kostenrechnung v. 4.3.2005 stellte der Beklagte der Klägerin für seine außergerichtliche Tätigkeit für die Übertragung des Hausanwesens und den nachehelichen Unterhalt insgesamt 12.635,59 EUR in Rechnung, die von der Klägerin im März (2.000,00 EUR Abschlag) bzw. im April (Rest) ebenfalls bezahlt wurden.
Hiervon begehrt die Klägerin mit der Klage Rückzahlung der Gebühren in Pos. 2 (Übertragung Hausanwesen) der Kostenrechnung v. 4.3.2005 nämlich (4.220,00 EUR + 16 % Umsatzsteuer =) 4.895,20 EUR.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten ursprünglich auf Auskunft verklagt darüber, wie er den Geschäftswert des Zugewinns und das Gesamtvermögen auf 231.940,00 EUR in seiner Kostennote ermittelt hat, Zahlung eines noch zu ermittelnden Betrages sowie Zahlung von (4.895,20 EUR + 278,40 EUR) = 5.173,60 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, dass der Beklagte für seine außergerichtliche Tätigkeit von einer Angelegenheit hätte ausgehen und die Gebühren aus den zusammengerechneten Streitwerten hätte berechnen müssen. Wegen des inneren Zusammenhangs mit dem Zugewinn sei die Berechnung einer Gebühr für die Übertragung des Hausanwesens fehlerhaft. Der Beklagte sei von unzutreffenden Streitwerten ausgegangen. Kenntnis von der Überzahlung habe sie erst 2008 erlangt. Wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen sei die Verjährung jedenfalls unterbrochen gewesen.
Die Klägerin hat den Auskunftsantrag später für erledigt erklärt und den unbezifferten Zahlungsantrag nicht weiter verfolgt. Zunächst hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.173,60 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Das LG hatte dem Beklagten vorgeschlagen, an die Klägerin 2.366,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die jedoch keinen Erfolg hatte.