Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das VG hat der Erinnerung des Beschwerdegegners zu Recht stattgegeben. Dem Beschwerdeführer steht keine weitere Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) zu. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG liegen nicht vor. Nach der vorgenannten Bestimmung gilt eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist. Eine Erledigung des Auftrags i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (und auch des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG) tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (BGH, Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08, MDR 2010, 1218, juris Rn 14 [= AGS 2010, 477]). Das ist bei einer Ruhensanordnung und einer daran anknüpfenden Austragung des Verfahrens als statistisch erledigt nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens führt lediglich zu einer (vorübergehenden) Unterbrechung des Verfahrens. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit einer Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Bereits im Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens des Verfahrens war die Fortführung des Verfahrens bei Vorliegen einer Entscheidung des OVG (bzw. Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils) in dem gleichgelagerten Verfahren beabsichtigt. Ein neuer Auftrag ist bei einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht erforderlich, da der Prozessbevollmächtigte weiterhin beauftragt bleibt (BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525, juris Rn 5 [= AGS 2006, 323]; Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08, MDR 2010, 1218, juris Rn 26 [= AGS 2010, 477]; Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.12.2014 – 15 M 14.2529 [= AGS 2015, 62]).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Beschluss des BGH v. 6.11.2017 (V ZB 152/16 [= AGS 2018, 373]). Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass die Beklagtenseite mehr als vier Jahre nach öffentlicher Zustellung eines Versäumnisurteils Einspruch einlegte und Widerklage sowie Eventualwiderklage erhob. Diese Fallkonstellation gibt schon allein deshalb für den Verwaltungsprozess nichts her, weil die Verwaltungsprozessordnung kein Versäumnisurteil vorsieht.
Auch kommt ungeachtet dessen unter Berücksichtigung der vom BGH in der vorgenannten Entscheidung entwickelten Grundsätze keine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf den Fall der Ruhensanordnung in Betracht. Es fehlt an einer interessengleichen Lage. Der BGH hat in der o.g. Entscheidung eine Erledigung des von der Klägerseite erteilten Anwaltsauftrags mit der Begründung angenommen, dass die Beklagtenseite nicht innerhalb der vom Gericht nach § 339 Abs. 2 ZPO bestimmten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt habe und dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit einem Einspruch, ggfs. i.V.m einem Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls nicht mehr nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hätten rechnen müssen (BGH, Beschl. v. 6.11.2017 – V ZB 152/16, juris Rn 10 [= AGS 2018, 373]). Daraus hat der BGH geschlussfolgert, dass es zumindest zu einer "scheinbaren" Erledigung des Verfahrens gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.2017 – V ZB 152/16, juris Rn 15). Dies lässt sich auf den Fall der statistischen Erledigung eines Verfahrens sechs Monate nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht übertragen. Dabei handelt es sich weder um eine echte oder eine scheinbare Erledigung, sondern nur um eine statistischen Zwecken dienende Erledigungsfiktion. Soweit in der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Wiederaufnahme des Verfahrens ein neues Aktenzeichen vergeben werden muss, ist dies nur auf den Umstand zurückzuführen, dass es (noch) keine technische Möglichkeit gibt, ein als statistisch erledigt ausgetragenes Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortzuführen. Keiner der Beteiligten kann ungeachtet dessen, ob ihm die statistische Austragung mitgeteilt wird oder nicht, daraus schlussfolgern, dass das Verfahren und damit der Auftrag sich erledigt hat. Anknüpfungspunkt für die Bewertung dieser Frage bleibt die Ruhensanordnung, die hier im konkreten Fall darauf zurückzuführen war, dass die Rechtskraft der Entscheidung in einem Parallelverfahren abzuwarten war, die erst durch das Urt. des BVerwG v. 21.6.2017 (6 C 43.16) eintrat. Von Anfang an stand fest, dass das nur unterbrochene Verfahren nach Abschluss des Parallelverfahrens fortgeführt werden sollte. Das Verfahren nach der Wiederaufnahme bildet zusammen mit dem unterbrochenen Verfahren eine einheitliche Instanz (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2019, Rn 34 zu § 15 RVG).
Allein der Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt in ein Verfahren wieder neu einarbeiten muss, wenn ein längerer Zeitraum vergangen ist, ohne dass es betrieben wurde, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass § 15 Abs. 5 S. 2 RVG in allen Fällen analog anzuwenden ist, wenn dieser Zeitraum zwei Jahre erreicht. Ungeachtet dessen,...