1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, die für das Güteverfahren geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren stellten keine erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO dar. Sie fielen nicht unter § 91 Abs. 3 ZPO, da diese Bestimmung nur die Gebühren der Gütestelle, nicht aber Anwaltskosten erfasse. Auch handele es sich nicht um unmittelbar prozessbezogene, notwendige Vorbereitungskosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, zumal das Güteverfahren nicht obligatorisch, sondern freiwillig gewesen sei.
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die geltend gemachten Anwaltskosten sind nicht nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, da sie keine durch ein Güteverfahren entstandenen Gebühren im Sinne dieser Vorschrift sind.
Die Kosten eines Güteverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle zählen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nicht zu den Kosten des Rechtsstreits selbst, weil das Güteverfahren nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens ist (OLG München MDR 1999, 380, 381; OLG Hamm OLGR 2007, 672 [= AGS 2007, 429]; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn 8). Hiervon ausgehend regelt § 91 Abs. 3 ZPO einen besonderen Fall vorgerichtlicher Kosten, indem er auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. Abs. 1, 2 zählt, sofern nicht zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Von dieser Regelung werden aber nur die Gebühren der Gütestelle erfasst, nicht auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten (OLG Hamburg OLGR 2002, 19, 20; BayObLG NJW-RR 2005, 724 [= AGS 2004, 410]; OLG Karlsruhe OLGR 2008, 761, 762 [= AGS 2009, 98]; Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn 46; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn 9; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn 35 f.; Hk-ZPO/Gierl, 7. Aufl., § 91 Rn 7; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1.12.2018, § 91 Rn 90; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 91 Rn 101; Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn B 317; Feller, in: Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., "Güteverfahren", Anm. 3 "Kostenerstattung"; Pfab, Rpfleger 2005, 412; Schneider, NJW-Spezial 2010, 155; anders Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn 8). Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm, der nur von Gebühren, nicht aber auch von Auslagen oder allgemeiner gefasst von Kosten spricht. Eine auf Gebühren beschränkte Einbeziehung anwaltlicher Kosten erschiene nicht plausibel. Zwar verweist die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, mit der Formulierung "i.S.d. Absätze 1, 2" auch auf § 91 Abs. 2 ZPO, der lediglich die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten betrifft. Die Verweisung besagt im Ganzen aber nur, dass die in Absatz 3 genannten Gebühren zu den zuvor in § 91 Abs. 1, 2 ZPO aufgeführten Kosten des Rechtsstreits hinzutreten. Eine Ausweitung des Regelungsgehalts des Absatzes 3 ergibt sich hieraus nicht. Zudem enthält § 15a Abs. 4 EGZPO für das obligatorische Güteverfahren eine dem § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildete Regelung und erklärt ausdrücklich nur die Kosten der Gütestelle zu "den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung". Hieraus hat bereits das Beschwerdegericht zu Recht gefolgert, dass auch die identische Formulierung in § 91 Abs. 3 ZPO keine, auf die Erwähnung von Abs. 2 gestützten, weitergehenden Schlüsse rechtfertigt.
b) Es handelt sich bei den hier geltend gemachten Kosten auch nicht um die Regelung in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO unterfallende Vorbereitungskosten.
aa) Zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO gehören neben den durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 15.5.2013 – XII ZB 107/08, NJW 2013, 2668 Rn 9; Beschl. v. 26.4.2017 – I ZB 41/16, WRP 2017, 835 Rn 11, jeweils m.w.N. [= AGS 2017, 357]).
Unter diesem Gesichtspunkt wird verbreitet angenommen, dass die in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sind (BayObLG NJW-RR 2005, 724 [= AGS 2004, 410]; OLG Karlsruhe OLGR 2008, 761, 762 [= AGS 2009, 98]; OLG Köln NJW-RR 2010, 431 [= AGS 2010, 46]; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn 9; Hk-ZPO/Gierl, 7. Aufl., § 91 Rn 6; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 91 Rn 7a; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart...