Ist gegen eine Partei ein Versäumnisurteil ergangen und wird dieses später abgeändert oder aufgehoben, sind nach § 344 ZPO die Kosten der Säumnis auszutrennen und der säumigen Partei vorab aufzuerlegen, es sei denn, die Kosten sind durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Versäumnisurteil "in gesetzlicher Weise" ergangen ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben war.
Einer Austrennung der Säumniskosten bedarf es dann nicht, wenn der säumigen Partei ohnehin alle Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Eine Kostentrennung würde dann auch keinen Sinn machen.
Liegt ein Fall des § 344 ZPO vor, dann hat das Gericht in seiner Kostenentscheidung die Kosten der Säumnis vorab der säumigen Partei aufzulegen und nur die übrigen Kosten nach den §§ 91 ff. ZPO zu verteilen.
Wird die Austrennung der Säumniskosten übersehen, kann nach § 321 ZPO die Urteils- oder Beschlussergänzung beantragt werden.
Hinsichtlich der Gerichtsgebühr gibt es – wie das OLG Köln zu Recht ausgeführt hat – keine säumnisbedingten Kosten. Das GKG sieht weder für ein Versäumnisurteil eine gesonderte Gebühr vor, noch für das Verfahren nach Einspruch. Vielmehr entsteht für das gesamte Verfahren nur eine einzige Gebühr (erstinstanzlich nach Nr. 1210 GKG-KostVerz.).
Allerdings wird häufig argumentiert, dass die nunmehr ausgeschlossene Gebührenermäßigung als Kosten der Säumnis anzusehen sei. Sei nämlich einmal ein Versäumnisurteil ergangen, komme nämlich später eine Gerichtskostenermäßigung (erstinstanzlich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz.) bei Klagerücknahme (Nr. 1), Anerkenntnis (Nr. 2), Vergleich (Nr. 3), oder übereinstimmender Erledigung der Hauptsache mit Kostenregelung (Nr. 4) nicht mehr in Betracht. Das Versäumnisurteil sperre also die Gerichtskostenermäßigung.
Ungeachtet dessen handelt es sich hier nicht um eine Säumnisfolge. Die Gegenauffassung verkennt, dass die Ermäßigung nämlich nicht aufgrund der Säumnis wegfällt, sondern erst dadurch, dass sich die anwesende Partei entschließt, ein Versäumnisurteil zu beantragen und damit die Sperre auslöst. Es steht aber dem Gegner einer säumigen Partei frei, keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu stellen, sondern Vertagung zu beantragen. Auch in diesem Fall sind die Kosten der Säumnis der säumigen Partei aufzuerlegen (jetzt nach § 95 ZPO). In diesem Fall bleibt aber die Möglichkeit der Gerichtskostenermäßigung erhalten. Daher lehnt die Rechtsprechung zu Recht ab, die ausgeschlossene Gerichtskostenermäßigung als Säumniskosten zu behandeln.
Vergleichbares gilt in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Ergeht dort zunächst ein Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei und werden ihr später die Mehrkosten der Säumnis auferlegt, zählt hierzu ebenfalls nicht die Gerichtsgebühr, die jetzt nicht mehr entfallen kann.
Gleiches gilt, wenn ein Vergleich geschlossen wird. Auch hier ist es einhellige Auffassung, dass eine Vergleichsvereinbarung, wonach die vormals säumige Partei verpflichtet wird, die Kosten der Säumnis zu tragen, nicht dahin auszulegen ist, dass ihr sämtliche Gerichtskosten zur Last fallen, die darauf zurückgehen, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr wegen des Versäumnisurteils ausscheidet. Das ist auch zutreffend. Es steht den Parteien im Falle eines Vergleichs ja frei, in ihrer Kostenregelung zu vereinbaren, dass die säumige Partei vorab einen Anteil i.H.v. 2,0 der Gerichtsgebühr trägt und nur die weiteren Kosten nach der Vergleichsquote verteilt oder gegeneinander aufgehoben werden.
Ausnahmsweise kann es sich bei einem gerichtlichen Vergleich einmal anders verhalten. Schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Kläger – bei Kostenaufhebung i.Ü. – die Kosten des von ihm erwirkten, aber nicht in gesetzlicher Weise ergangenen Versäumnisurteils zur Last fallen, dann kann soll diese Vereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass der Kläger die auf den Fortfall der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr der Nr. 1210 KV GKG infolge des vorangegangenen Versäumnisurteils (Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz.) entfallenden Mehrkosten allein zu tragen habe.
Norbert Schneider
AGS 3/2019, S. 147 - 149