Die Beschwerde des Sachverständigen ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.

1. Eine Rückforderung der am 18.10.2013 und am 4.8.2014 angewiesenen und an den Beschwerdeführer insgesamt ausgezahlten 7.903,39 EUR scheidet aus, da der bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch der Landeskasse insoweit verjährt ist. Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Diese ist im Verfahren nach § 4 JVEG zu berücksichtigen (OLG München NJW-RR 2000, 143).

Nach § 2 Abs. 4 JVEG verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.

Die dreijährige Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs endete hinsichtlich der in den Jahren 2013 und 2014 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge spätestens mit Ablauf des 31.12.2017, sodass insoweit die Verjährung eingetreten ist.

2. Hinsichtlich des weitergehenden Vergütungsanspruchs hat das LG dem Sachverständigen eine Vergütung im Ergebnis zutreffend unter Heranziehung des § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG versagt.

Mit Beschl. v. 26.10.2017 hat das LG das Ablehnungsgesuch der Streithelferin H. GmbH wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen geht aber nicht allein dadurch unter, dass er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt worden ist mit der Folge der Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens. Der Sachverständige steht zwischen den Parteien mit ihren konkreten Interessen, er kann deshalb in Konflikt zu ihren Belangen geraten. Auch wenn ein Sachverständiger ernsthaft um objektive Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bemüht ist, vermag er nicht immer zu verhindern, bei einer Partei in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten. Angesichts der schwierigen Stellung des Sachverständigen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt, ihm im Fall der erfolgreichen Ablehnung eine Vergütung zu versagen. Daher entfällt sein Vergütungsanspruch nur dann, wenn er seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Sachverständige hat seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt.

Grob fahrlässig ist ein Verhalten allgemein dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn mithin schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und sich geradezu aufdrängt (vgl. BGH NJW 1992, 3235, 3236). Dies ist vorliegend der Fall.

Zutreffend führt die Beschwerde indes aus, dass der von dem LG hervorgehobene Vorwurf einer "Kumpanei" mit dem Gericht es nicht rechtfertigt, dem Sachverständigen eine Vergütung insgesamt oder anteilig zu versagen. Sowohl das Gericht als auch der Sachverständige sind prozessual zur Neutralität verpflichtet; der Sachverständige ist gem. § 404a Abs. 1 ZPO weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts. Schon deshalb kann allein der Umstand, dass Gericht und Sachverständiger außerhalb der Akten bzw. ohne Kenntnis der Parteien kommunizieren, für sich genommen weder ein Ablehnungsgesuch noch eine Versagung der Vergütung rechtfertigen. Denn ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen kann sich allein aus dem Umstand, dass zwei zur Neutralität verpflichtete Personen – ob mit oder ohne Kenntnis Dritter – miteinander kommunizieren, niemals ergeben.

Vorliegend liegen jedoch andere Umstände vor, die den Vorwurf rechtfertigen, der Sachverständige habe seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt. Mit seinem Schreiben an das Gericht vom 5.9.2017 hat der Sachverständige auf die Kritik an seinem Gutachten, zu der er gem. Beschluss der Kammer v. 21.8.2017 ergänzend Stellung beziehen sollte, in einer Weise unsachlich reagiert, die objektiv erhebliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen.

Der Sachverständige hat den Privatgutachter, zu dessen Ausführungen er inhaltlich Stellung zu nehmen hatte, als "selbsternannten Bausachverständigen" abqualifiziert und nachfolgend als "Sachverständigen" (in Anführungszeichen) bezeichnet. Weiter hat er ausgeführt, der polemische Diskurs dieses "Sachverständigen" verursache bei ihm nur Kopfschütteln und Bedauern. Insgesamt hat er dem Privatsachverständigen damit nicht nur die hinreichende Qualifikation abgesprochen, eine fundierte Kritik an seinem Gerichtsgutachten zu äußern, sondern ihm zudem ein unsachliches Vorgehen unterstellt, ohne dies aber in irgendeiner Weise nachvollziehbar zu begründen.

Des Weiteren hat der Sachverständige pauschal behauptet, dass das Privatgutachten nur dem Zweck diene, die Kosten signifikant zu reduzieren, wobei es den Bestellern gleichgültig sei, "welchem Kompendium dieses Themenkreises auch immer" die kos...

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