Die gegen den Beschluss des AG gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist zwar vollumfänglich zulässig – insbesondere statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) sowie form- (§ 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden – aber nur zu einem geringen Teil begründet.
Denn das AG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eigener Rechtsanwälte seitens der Beklagten zu 1) entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.
Grds. folgt aus §§ 61, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO das Recht eines jeden Streitgenossen zu einer selbstständigen Prozessführung und damit auch zu einer eigenständigen anwaltlichen Vertretung. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Streitgenosse die für eine eigenständige Vertretung anfallenden Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung stets auch von dem unterlegenen Prozessgegner erstattet verlangen kann. Vielmehr richtet sich die Frage der Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO danach, welche Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierunter fallen nur die Kosten, die eine wirtschaftlich vernünftige Partei in der fraglichen Situation unter Beachtung des Grundsatzes der Kostengeringhaltung für erforderlich halten durfte. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis. Mit Rücksicht darauf, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden kann. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, sodass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.2.2012 – I-10 W 91/11, juris Rn 4).
So liegt der Fall hier. Die Bestellung eines eigenen Anwalts bei – wie vorliegend – Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist regelmäßig nicht notwendig, weil kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 536, 537 m.w.N. [= AGS 2004, 188]).
Im Haftpflichtprozess gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer Nr. E.1.2.4 AKB (2015). Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vgl. BGH, a.a.O.). Beim Versicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, a.a.O.). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren Prozessbevollmächtigten entsprechend unterrichten (vgl. BGH, a.a.O.). Aber auch dann wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt, ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegen gerichtetes Prozessziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt (vgl. BGH, a.a.O.).
Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach Nr. E. 1.2.4 AKB (2015) zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch macht und es aufgrund der Sachlage an konkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt (vgl. BGH, a.a.O.). Der Gegner darf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.11993 – 14 W 678/92, juris Rn 6). Zudem kann der Versicherungsnehmer der Kla...