RVG VV Nr. 1006; SGG § 101 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6

Leitsatz

  1. Die im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls gewollte Entstehung einer Terminsgebühr kann in jedem Verfahrensstadium vor der Beendigung eines Rechtsstreits herbeigeführt werden durch die Abhängigmachung der Vergleichsannahme vom vorherigen Erlass eines Beschlusses gem. § 101 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO.
  2. Aufgrund des – auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden – Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus abgeleiteten Missbrauchsverbots ist jede Prozesspartei allerdings verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.
  3. Es müssen objektiv Gründe vorliegen, die es als geboten erscheinen lassen, den gerichtlichen Vergleichsbeschluss auch unabhängig von "gebührenrechtlichen Gründen" zu beantragen.

LSG Celle, Beschl. v. 15.11.2018 – L 7 AS 73/17 B

1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde in einem auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Klageverfahren den dortigen vier Klägern als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Mit Verfügung vom 6.2.2017 unterbreitete das SG den dortigen Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, wonach der dortige Beklagte als angemessene Unterkunftskosten für den streitgegenständlichen Zeitraum 660,00 EUR zuzüglich Heizkosten zahlen sollte und die Kläger die darüberhinausgehende Klage zurücknehmen sollten. Mit Schriftsatz vom 8.2.2017 nahm der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag für die dortigen Kläger an. Der dortige Beklagte unterbreitete dagegen mit Schriftsatz vom 7.4.2017 ein davon abweichendes Vergleichsangebot. In diesem war lediglich die Zahlung von 602,00 EUR als angemessene Unterkunftskosten für den streitgegenständlichen Zeitraum zuzüglich Heizkosten vorgesehen. Mit Schriftsatz vom 18.4.2017, beim SG eingegangen am 19.4.2017, stimmte der Beschwerdeführer dem modifizierten Vergleichsvorschlag für die dortigen Kläger zu. In dem gleichen Schriftsatz bat er jedoch das Gericht, aus gebührenrechtlichen Gründen einen ausdrücklichen schriftlichen Vergleich zu formulieren. Dieser Bitte kam das SG nach und erließ am 25.4.2017 einen Beschluss, in dem es den modifizierten Vergleichsvorschlag gerichtlich feststellte.

Hiernach beantragte der Beschwerdeführer beim SG die Erstattung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit in dem Klageverfahren. Abgerechnet wurden dabei eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV i.H.v. 780,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 i.H.v. 360,00 EUR, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV i.H.v. 400,00 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV i.H.v. 292,60 EUR, insgesamt also 1.832,60 EUR. Nach Abzug des bereits erhaltenen Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung i.H.v. 702,10 EUR errechnete er so einen von der Staatskasse noch zu zahlenden Betrag i.H.v. 1.130,50 EUR.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3.5.2017 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim SG die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 1.380,40 EUR fest. Sie setzte dabei die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr an, was bei einem wegen der Tätigkeit für insgesamt vier Auftraggebern gem. Nr. 1008 VV um 90 % erhöhten Gebührenrahmen einem Betrag von 570,00 EUR entsprach. Die Terminsgebühr sei ebenfalls unstreitig angefallen. Diese betrage hier 90 % der Verfahrensgebühr, mithin 270,00 EUR. Auch die Einigungsgebühr sei unstreitig angefallen. Sie sei in Höhe der Verfahrensgebühr anzusetzen, also i.H.v. 300,00 EUR. Hinzu kamen die Post- und Telekommunikationspauschalen i.H.v. 20,00 EUR und die Umsatzsteuer i.H.v. 220,40 EUR. Nach Abzug des bereits erhaltenen Vorschusses auf die Prozesskostenhilfevergütung i.H.v. 702,10 EUR ergab sich ein von der Staatskasse noch zu zahlender Betrag i.H.v. 678,30 EUR.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Die von ihm beantragte Kostenfestsetzung sei sachgerecht gewesen. Für den Umfang der Bearbeitung seien auch tatsächlich durchgeführte Besprechungen maßgeblich. Zu diesem Punkt verhalte sich die Urkundsbeamtin überhaupt nicht. Die alleinige Anzahl der angefertigten Schriftsätze sei sowohl ohne Berücksichtigung deren Inhalts als auch ohne Berücksichtigung der gegnerischen Schriftsätze, die ja auch zur Kenntnis genommen werden müssten, inhaltsleer.

Der Beschwerdegegner hat Anschlusserinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr seien von der Urkundsbeamtin zutreffend festgesetzt worden. Die Festsetzung der Terminsgebühr sei dagegen problematisch. Der Beschwerdeführer habe den Vergleichsbeschluss lediglich aus "gebührenrechtlichen Gründen" veranlasst, um auf diese Weise die Terminsgebühr zu erhalten. Durch dieses Handeln habe der Beschwerde...

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