Die Parteien haben in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in einer Designstreitigkeit vor dem LG gestritten. Streitgegenstand war die Verletzung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin durch von den Antragsgegnerinnen vertriebene Schuhsohlen.

Die Antragsgegnerinnen hatten unter dem 11.10.2016 – nachdem sie vorher abgemahnt worden waren – eine Schutzschrift hinterlegt. Den auf Erlass einer einseitigen Verfügung gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 14.11.2016 hat das LG mit Beschl. v. 30.11.2016 zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat das LG vom 12.12.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, der die Beschwerde mit Beschl. v. 20.12.2016 zurückgewiesen hat.

Unter dem 24.8.2017 haben die Antragsgegnerinnen ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt, mit dem sie die Festsetzung der Kosten für rechtsanwaltliche und patentanwaltliche Vertretung sowohl für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren begehrt. Das LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 17.4.2018 die erstinstanzlichen Kosten für die rechtsanwaltliche und patentanwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin in Höhe jeweils einer 1,3-Verfahrensgebühr festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das LG hingegen abgesetzt, da eine Beteiligung der Antragsgegnerinnen an dem Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich sei.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 26.4.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Absetzung der Patentanwaltskosten sowie im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 50 Abs. 2 DesignG die Aussetzung des Rechtsstreits begehrt.

Am 8.5.2018 haben die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, mit der sie sich gegen die Absetzung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren wenden.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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