Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger des LG hat zu Recht eine Erstattung Rechts- und Patentanwaltskosten der Antragsgegnerinnen in Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Über die Beschwerde war gem. § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in S. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger des LG hat zu Recht die Kosten der Antragsgegnerinnen für Patent- und Rechtsanwalt abgesetzt. Die 0,5-Gebühren der Nr. 3500 VV sind nicht entstanden.
Nach § 17 Nr. 1 RVG sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten, sodass jede Instanz grds. als ein Rechtszug i.S.v. § 17 Nr. 1 RVG zu behandeln ist. Wird die Entscheidung der ersten Instanz (ein Rechtszug) Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens (neuer Rechtszug), so sind zwei Rechtszüge gegeben. Das gilt nicht nur für Berufungen und Revisionen, sondern auch für Beschwerden. Dabei ist es gleichgültig ob die angegriffene Entscheidung eine die Instanz beendende Entscheidung oder nur eine Zwischenentscheidung ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 8–10).
Dementsprechend erfordert die Auslösung der jeweils neuen Gebühr auch jeweils ein (neues) Tätigwerden in dieser Angelegenheit. Die Gebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information. Eine nach außen gerichtete Tätigkeit des Anwalts ist nicht erforderlich, sodass es auch der Einreichung eines Schriftsatzes nicht bedarf (OLG Koblenz AGS 2016, 102). Die Fertigung des Entwurfs einer Beschwerdeerwiderung und deren Übersendung an die Mandantschaft lässt die Gebühr bereits entstehen (OLG Naumburg AGS 2017, 106). Auch die Prüfung, ob nach Erhalt der Beschwerdeschrift etwas für die Mandantschaft zu veranlassen ist, lässt die Gebühr entstehen (OLG Jena IBRRS 2016, 0430). Voraussetzung ist aber neben der anwaltlichen Tätigkeit stets auch eine ordnungsgemäße Beauftragung. Dass der Anwalt eine Prüfungstätigkeit vorgenommen hat, darf jedoch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, insoweit Vermutungen anzustellen (OLG Jena IBRRS 2016, 0430).
An dem hierfür notwendigen Vortrag der Antragsgegnerinnen fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihre Rechts- und Patentanwälte im Beschwerdeverfahren irgendwelche – auch interne – Tätigkeiten entfaltet haben. Dies ist auch zwanglos dadurch zu erklären, dass die Antragsgegnerinnen vom einstweiligen Verfügungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens schlicht keine Kenntnis hatten. Aus ihrem Schriftsatz vom 17.8.2017 ergibt sich, dass sie erst ein halbes Jahr nach Abschluss des Verfahrens Kenntnis erhalten haben.
Die Einreichung der Schutzschrift stellt ein Tätigwerden im ersten Rechtszug dar, für die der Rechtspfleger insoweit eine eigene Gebühr festgesetzt hat. Auch das Argument, dass die Prozessvollmacht auch im Beschwerdeverfahren fortwirkt, kann der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die Entstehung der Gebühren nach RVG steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den prozessualen Regelungen über die Prozessvollmacht. Würde man dieses Argument ernst nehmen, wäre mit Verfahrenseinleitung nicht nur die Verfahrensgebühr, sondern auch die Termins- und Vergleichsgebühr verdient, weil auch hier die Prozessvollmacht Wirksamkeit entfaltet.
Der Versuch, für nicht entfaltete Tätigkeiten Gebühren festsetzen zu lassen, ist daher vor dem LG zu Recht gescheitert.
AGS 3/2019, S. 150 - 151