Die Entscheidung zum Streitwert ist zutreffend, auch wenn die Unbeachtlichkeit der Zinsforderung nicht aus § 4 Abs. 2 ZPO folgt (auch wenn nicht § 4 Abs. 2, sondern § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO gemeint war), sondern aus § 43 Abs. 2 GKG.

Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts ist die Entscheidung nur zum Teil zutreffend.

Richtig ist der Ausgangspunkt, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG gesondert festzusetzen ist und dass hier in der Eingabe der Klägerin auch ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu sehen war.

Ebenso ist zutreffend, dass gegen die – wenn auch nur konkludente – Ablehnung des Antrags auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG die sofortige Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eröffnet ist. Zwar spricht § 33 Abs. 3 RVG nur davon, dass die Wertfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung, dass auch die unterlassene Wertfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.[1]

Unzutreffend war es jedoch, "den Gegenstandswert" als solchen festzusetzen. Im Gegensatz zum Streitwert ist der Gegenstandswert nicht einheitlich und allgemeinverbindlich festzusetzen. Vielmehr ist der Gegenstandswert in jedem Verhältnis einer Partei zu ihrem Anwalt gesondert festzusetzen.[2]

Hier war der Antrag wohl dahingehend zu verstehen, dass der Gegenstandswert der Tätigkeit des Beklagtenanwalts festgesetzt werden solle, da es ja hier nur um die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beklagten ging. Die Vergütung des Klägeranwalts war jedenfalls nicht im Streit. Da der Beklagtenanwalt erst beauftragt worden ist, nachdem bereits die Erledigung der Hauptsache erklärt worden war, galt für ihn somit ein abweichender Gegenstandswert, nämlich der Wert der bis dahin angefallenen Kosten.

Norbert Schneider

AGS 3/2019, S. 119 - 122

[1] OLG Oldenburg AGS 2018, 135 = JurBüro 2018, 357 = FamRZ 2018, 1257 = NJW-Spezial 2018, 251 = NZFam 2018, 378.
[2] OLG Düsseldorf AGS 2018, 184 = Rpfleger 2018, 511 = ErbR 2018, 264 = NJW-Spezial 2018, 347 = ZEV 2018, 545.

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