1. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids und Eingang der Akten beim Streitgericht richtet sich der gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Gebührenstreitwert nach der Höhe der Hauptforderung des Vollstreckungsbescheides.
  2. Wendet sich die zur Kostentragung verpflichtete Partei aus Anlass eines Kostenfestsetzungsantrages gegen die dem Antrag zugrunde gelegten Gegenstandswerte, kann ihr Vorbringen bei interessengerechter Auslegung als Antrag auf Festsetzung des für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Wertes gem. § 33 Abs. 2 RVG auszulegen sein.
  3. Erklärt der Klägervertreter mit seiner Bestellungsanzeige den Rechtsstreit für erledigt, ist der Streitwert für die für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Gebühren gem. § 33 RVG festzusetzen; er richtet sich nach den bis zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung angefallenen Gebühren.

OLG Dresden, Beschl. v. 17.12019 – 8 W 24/19

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