1. Die zur Festsetzung des Streitwertes nichtvermögensrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gebotene Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung und des Umfanges der Sache und auch der Vermögensverhältnisse der Parteien zu treffen. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannte "Ausgangswert" von derzeit 5.000,00 EUR ist lediglich ein erster Anhalt und je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen.
  2. Hat das vom Kläger angerufene LG die Klage zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, so ist der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers an das sachlich zuständige AG zu verweisen.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.12.2018 – 5 U 58/18

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