Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bevollmächtigte des beteiligten Kindesvaters gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Kindschaftssache.

Nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter des Kindes beantragte der im Testament als Vormund benannte Partner der Mutter seine Bestellung als Vormund des Kindes, während der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrte. Das FamG wies nach Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind und Anhörung der Beteiligten den Antrag des Vaters ab und bestellt den Partner der Mutter als Vormund.

In Nr. 5 dieses Beschlusses wurde der Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung resultiere aus § 45 FamGKG.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Bevollmächtigte des Partners der Mutter im eigenen Namen den Verfahrenswert auf 8.000,00 EUR – hilfsweise auf 5.000,00 EUR – heraufzusetzen. Dem Verfahren seien zwei Verfahrensgegenstände zugrundegelegen, deren Werte gem. § 33 FamGKG zusammenzurechnen seien. Der Verfahrensgegenstand "elterliche Sorge" sei eine bestimmte Kindschaftssache gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Für diesen Gegenstand sei ein Teilverfahrenswert von 3.000,00 EUR festzusetzen. Der Antrag des sonstigen Beteiligten gehöre zum Verfahrensgegenstand "Vormundschaft". Der Wert dieses Gegenstands sei gem. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG, § 42 Abs. 3 FamGKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Sollte das Gericht die Rechtsmeinung vertreten, dass der Verfahrenswert entgegen § 33 FamGKG aus dem höheren Wert der einzelnen Verfahrensgegenstände zu berechnen sei, so wäre der Verfahrenswert hilfsweise auf mindestens 5.000,00 EUR festzusetzen.

Der Bevollmächtigte des Vaters hat sich im eigenen Namen der Beschwerde angeschlossen.

Das AG hat im Weg der teilweisen Abhilfe ohne weitere Begründung den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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