Nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG sind bei der Regelung mehrerer Teilbereiche (hier: elterliche Sorge und Vormundschaft) für dasselbe Kind zu addierende Einzelwerte festzusetzen, auch wenn sich eine Entscheidung als Folge einer anderen Entscheidung darstellt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen