Nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG sind bei der Regelung mehrerer Teilbereiche (hier: elterliche Sorge und Vormundschaft) für dasselbe Kind zu addierende Einzelwerte festzusetzen, auch wenn sich eine Entscheidung als Folge einer anderen Entscheidung darstellt.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.4.2016 – 11 WF 413/16

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