Sowohl die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 u. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) als auch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragstellerin (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG) sind zulässig. Auch für den bevollmächtigten Rechtsanwalt ist die in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG enthaltene Frist für die Einlegung der Beschwerde maßgeblich und nicht die des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, denn das VG hat im Beschl. v. 10.9.2018 nicht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 33 Abs. 1 RVG), sondern den Wert für die zu erhebenden (Gerichts-)Gebühren festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG).

Der Zulässigkeit der (Anschluss-)Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG berechtigt ist, von Amts wegen – ggfs. auch zum Nachteil des Streitwertbeschwerdeführers – den Streitwert zu ändern (a.A. Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2009 – 5 E 79/09, juris Rn 12), denn die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG steht zumindest nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. in diesem Sinne auch BSG, Beschl. v. 19.9.2006 – B 6 KA 30/06 B, juris Rn 6 mit Nachweisen zum unterschiedlichen Meinungsstand), während das Beschwerdegericht im Falle einer Streitwertbeschwerde eine Entscheidung entsprechend der Rechtslage zu treffen hat (hält man im Hinblick auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG eine Anschlussbeschwerde für unzulässig, so könnte mit gleicher Begründung auch die (Ausgangs-)Beschwerde als unzulässig gewertet werden, was angesichts des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG aber nicht vertretbar ist).

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. …

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