Ist der Zeuge an mehreren Tagen abwesend und findet mindestens eine Übernachtung statt, so beträgt das Tagegeld für den Anreise- und Abreisetag jeweils 14,00 EUR, wenn der Berechtige an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (§ 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 2 EStG). Das Tagegeld von 14,00 EUR ist für den Anreise- und Abreisetag auch dann zu gewähren, wenn der Berechtigte an einem dieser Tage nicht mehr als acht Stunden abwesend ist.[4] Ist der Berechtigte an einem Kalendertag ganztägig (24 Stunden) abwesend, so beträgt das Tagegeld 28,00 EUR (§ 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG).

 

Beispiel

Der Zeuge verlässt seine Wohnung am 15.3. um 17.00 Uhr und reist zum Gerichtsort an. Der Termin findet am nächsten Tag (16.3.) von 9.00 bis 18.00 Uhr statt, sodass der Zeuge erst am 17.3. wieder die Heimreise antritt. In seiner Wohnung kommt er am 17.3. um 13.00 Uhr wieder an.

Für den Anreisetag (15.3.) und Abreisetag (17.3.) beträgt das Tagegeld jeweils 14,00 EUR. Es ist hier unerheblich, dass die Abwesenheitszeit am 15.3. nicht mehr als acht Stunden beträgt. Für den 16.3. beträgt das Tagegeld wegen einer 24stündigen Abwesenheitszeit 28,00 EUR.

Insgesamt beträgt das Tagegeld folglich 56,00 EUR.

[4] BT-Drucks 17/10774, 16 zu § 9 Abs. 4a EStG.

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