Der Zeuge verlässt seine Wohnung am 15.3. um 17.00 Uhr und reist zum Gerichtsort an. Der Termin findet am nächsten Tag (16.3.) v. 9.00 bis 15.00 Uhr statt. Der Zeuge tritt die Heimreise deshalb noch am 16.3. an und erreicht seine Wohnung um 21.00 Uhr.
Er macht Übernachtungskosten von 70,00 EUR geltend. Dabei handelt es sich um einen Inklusivpreis, da die Kosten für das Frühstück (nicht auch für das Abendessen) in dem Übernachtungspreis enthalten sind.
Für den Anreisetag (15.3.) beträgt das Tagegeld 14,00 EUR, wobei unerheblich ist, dass die Abwesenheit hier nicht mehr als acht Stunden beträgt.
Für den Abreisetag (16.3.) beträgt das Tagegeld wegen der mehr als achtstündigen Abwesenheitszeit grds. auch 14,00 EUR. Da in den geltend gemachten Übernachtungskosten jedoch auch die Kosten für das Frühstück enthalten sind (Inklusivpreis), ist das Tagegeld für den 16.3. um 5,60 EUR zu kürzen. Das Tagegeld beträgt also noch 8,40 EUR.
Für beide Tage zusammen beträgt das Tagegeld insgesamt 22,40 EUR.