Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde die steuerrechtliche Verpflegungspauschale des § 9 Abs. 4a EStG angehoben. Diese Erhöhung hat auch kostenrechtliche Auswirkungen, da auf die Regelung des § 9 Abs. 4a EStG durch § 6 Abs. 1 JVEG verwiesen wird, der das Tagegeld bspw. für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und ehrenamtliche Richter bestimmt. Darüber hinaus ergeben sich auch Änderungen im Kostenfestsetzungsverfahren, da § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO hinsichtlich der Parteireisekosten wiederum auf die für Zeugen geltenden Regelungen und damit auch auf § 6 Abs. 1 JVEG verweist. Die Höhe der Tagegelder soll deshalb im Folgenden besprochen werden.

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