1. Tagegeld als Teil der Parteireisekosten
Zu den vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten gehören nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO auch die Reisekosten, welcher der obsiegenden Partei für die Durchführung notwendiger Reisen oder Terminswahrnehmungen entstanden sind. Wegen der Höhe verweist die Vorschrift auf die für Zeugen geltenden Regelungen, sodass § 19 Abs. 1 JVEG gilt. Notwendige Reisekosten der Beteiligten sind wegen § 80 S. 2 FamFG auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erstatten. Ebenso in Strafsachen (§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Im Rahmen der Parteireisekosten ist neben den notwenigen Fahrtkosten, deren Höhe sich nach § 5 Abs. 1 JVEG (öffentliche Verkehrsmittel) bzw. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG (Kraftfahrzeug) richte, u.a. auch ein Tagegeld zu erstatten. Dessen erstattungsfähige Höhe bestimmt sich auch für die Parteireisekosten nach § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind daher gleichfalls zu berücksichtigen:
Wegen einer mehrtägigen Reise der Partei wird auf das zu I. 2, 3 Gesagte verwiesen.
Da aufgrund der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO die Regelung des § 6 Abs. 1 JVEG Anwendung findet, kommt auch bei den Parteireisekosten ein Tagegeld nur in Betracht, wenn der Termin weder am Wohn- noch am Arbeitsort der Partei stattgefunden hat.
Werden auch Übernachtungskosten geltend gemacht, ist zudem auch die Regelung des § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1, 2 BRKG über die Kürzung des Tagegelds bei Vorliegen eines Inklusivpreises zu beachten (s. oben I. 3.).
2. Übergangsrecht
Eine Übergangsregelung besteht, anders als nach § 24 JVEG, für die Parteireisekosten nach § 91 ZPO nicht. Es kommt deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des jeweiligen Erkenntnisverfahrens an.
In der Rspr. wurde deshalb in vergleichbaren Fällen auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenauslösenden Handlung abgestellt, sodass auch wegen der Höhe der erstattungsfähigen Parteireisekosten auf den Tag der Vornahme der Reise oder Terminswahrnehmung abzustellen ist. Findet die Reise noch vor dem 1.1.2020 statt, ist das Tagegeld nach bisherigem Recht zu berechnen (s. oben I. 4.). Wird die Reise hingegen nach dem 31.12.2019 angetreten, gilt hingegen neues Recht, auch wenn das Verfahren vor diesem Stichtag anhängig geworden ist. Das kann dazu führen, dass in demselben Verfahren Tagegeld sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zu berechnen ist.