Einführung
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde die steuerrechtliche Verpflegungspauschale des § 9 Abs. 4a EStG angehoben. Diese Erhöhung hat auch kostenrechtliche Auswirkungen, da auf die Regelung des § 9 Abs. 4a EStG durch § 6 Abs. 1 JVEG verwiesen wird, der das Tagegeld bspw. für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und ehrenamtliche Richter bestimmt. Darüber hinaus ergeben sich auch Änderungen im Kostenfestsetzungsverfahren, da § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO hinsichtlich der Parteireisekosten wiederum auf die für Zeugen geltenden Regelungen und damit auch auf § 6 Abs. 1 JVEG verweist. Die Höhe der Tagegelder soll deshalb im Folgenden besprochen werden.
I. Zahlungen an Berechtigte nach dem JVEG
1. Die Höhe des Tagegeldes
Hinsichtlich der Höhe des Tagegelds verweist § 6 Abs. 1 JVEG auf § 9 Abs. 4a EStG. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung, sodass jede Anpassung im EStG automatisch auch für die Berechtigten nach dem JVEG gilt. Dabei ist die Übergangsregelung des § 24 JVEG zu beachten (s. unten I. 4.).
Das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG beträgt seit dem 1.1.2020:
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28,00 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Berechtigte 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, |
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14,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Berechtigte ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. |
Ein Tagegeld wird folglich nur gewährt, wenn der Berechtigte mehr als acht Stunden abwesend ist. Bei einer Abwesenheit von genau acht Stunden hingegen noch nicht. Zu beachten ist zudem, dass ein Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG nur gewährt wird, wenn der Berechtigte innerhalb der Gemeinde, in welcher der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist.
Mit dem Tagegeld werden die Verpflegungskosten abgegolten. Wird durch den Berechtigten ein Tagegeld geltend gemacht, braucht er nicht nachzuweisen, dass ihm tatsächlich Aufwendungen für Verpflegung entstanden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 JVEG und des § 9 Abs. 4a EStG vor, ist das Tagegeld deshalb in der von § 9 Abs. 4a EStG bestimmten Höhe zu gewähren, da es sich nicht um Höchstsätze handelt und auch nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten abzustellen ist. Umgekehrt können die Tagesgeldsätze aber auch bei nachgewiesenen höheren Verpflegungskosten nicht überschritten werden.
Beispiel 1
Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 20.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen statt.
Die Abwesenheitszeit beträgt zwölf Stunden, sodass das Tagegeld 14,00 EUR beträgt.
Beispiel 2
Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 13.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen statt.
Die Abwesenheitszeit beträgt fünf Stunden, sodass kein Tagegeld gewährt wird.
Beispiel 3
Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 20.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohnort des Zeugen statt.
Die Abwesenheitszeit beträgt zwölf Stunden, jedoch kann gleichwohl kein Tagegeld gewährt werden, da der Termin am Wohnort des Zeugen stattfindet.
Beispiel 4
Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 16.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen statt.
Die Abwesenheitszeit beträgt genau acht Stunden, sodass kein Tagegeld gewährt wird.
2. Mehrtägige Heranziehung mit Übernachtung
Ist der Zeuge an mehreren Tagen abwesend und findet mindestens eine Übernachtung statt, so beträgt das Tagegeld für den Anreise- und Abreisetag jeweils 14,00 EUR, wenn der Berechtige an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (§ 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 2 EStG). Das Tagegeld von 14,00 EUR ist für den Anreise- und Abreisetag auch dann zu gewähren, wenn der Berechtigte an einem dieser Tage nicht mehr als acht Stunden abwesend ist. Ist der Berechtigte an einem Kalendertag ganztägig (24 Stunden) abwesend, so beträgt das Tagegeld 28,00 EUR (§ 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG).
Beispiel
Der Zeuge verlässt seine Wohnung am 15.3. um 17.00 Uhr und reist zum Gerichtsort an. Der Termin findet am nächsten Tag (16.3.) von 9.00 bis 18.00 Uhr statt, sodass der Zeuge erst am 17.3. wieder die Heimreise antritt. In seiner Wohnung kommt er am 17.3. um 13.00 Uhr wieder an.
Für den Anreisetag (15.3.) und Abreisetag (17.3.) beträgt das Tagegeld jeweils 14,00 EUR. Es ist hier unerheblich, dass die Abwesenheitszeit am 15.3. nicht mehr als acht Stunden beträgt. Für den 16.3. beträgt das Tagegeld wegen einer 24stündigen Abwesenheitszeit 28,00 EUR.
Insgesamt beträgt das Tagegeld folglich 56,00 EUR.
3. Mehrtägige Heranziehung ohne Übernachtung
Wird der Zeuge mehrtägig herangezogen ohne dass eine Übernachtung stattfindet, so werden die Abwesenheitszeiten der beiden Tage zusammengerechnet. Ein Tagegeld kann deshalb auch hier nur gewährt werden, wenn die gesamte Abwesenheitszeit mehr als acht Stunden beträgt. Liegt eine solche...