Zum 1.1.2020 ist das Tagegeld erhöht worden. Dies betrifft nicht nur die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, sondern auch den Erstattungsanspruch der Partei für die Teilnahme an Gerichtsterminen. Hagen Schneider (S. 105) erläutert die Auswirkungen dieser Änderungen für die Kostenerstattung.
Im Aufsatzteil befasst sich Minisini (S. 108) mit der Frage, inwieweit Kosten eines Rechtsdienstleisters (sog. Inkassokosten) im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen sind, wenn dort ein Anwalt beauftragt wird. Hierzu verhält sich auch die Entscheidung des AG Leipzig (S. 154).
Eine wichtige Entscheidung zu der Frage, wie abzurechnen ist, wenn eine Gebührenanrechnung mit einer Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zusammentrifft, hat sich das LAG Schleswig-Holstein (S. 109) zu befassen gehabt. Es bestätigt die bisherige Rspr., wonach immer erst zunächst anzurechnen und erst dann die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen ist. Das LAG Schleswig-Holstein stellt klar, dass dies auch für die Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gilt.
Höchst umstritten ist derzeit die Frage, ob eine 1,5- oder eine 1,0-Einigungsgebühr anfällt, wenn für den Abschluss eines Mehrwertvergleichs Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt wird. Das LAG Rheinland-Pfalz (S. 111) stellt mit überzeugender Begründung klar, dass in diesem Fall keine Ermäßigung eintreten darf.
Das VG Würzburg (S. 114) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie abzurechnen ist, wenn ein Asylverfahren mit mehreren Beteiligten getrennt wird. In seiner Entscheidung kommt es zu einer "Quotenregelung", die bei Wertgebühren jedoch nicht vorgesehen ist.
Wird ein vorinstanzlicher Einstellungsbeschluss durch das Beschwerdegericht aufgehoben, sodass die Hauptverhandlung vor dem Ausgangsgericht fortzusetzen ist, liegt ein Fall der Zurückweisung vor, so dass nach § 21 RVG alle Gebühren vor dem Ausgangsgericht erneut anfallen (OLG Koblenz, S. 120).
Die Frage, wie der Einwand des früheren Auftraggebers im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bewerten ist, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einigungsgebühr bestreitet, hatte sich das OLG Brandenburg zu befassen. Zutreffenderweise wird man hier danach differenzieren müssen, ob der Streit im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (S. 124).
Das VG Cottbus (S. 127) stellt klar, dass auch für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.
Erneut hatte sich der BGH (S. 128) mit der Frage zu befassen, wie sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei berechnet. Im konkreten Fall ging es um die Erhöhung des Beschwerdewerts durch die Kosten der Abwehr einer unberechtigten Zwangsvollstreckung, weil der Auskunftstitel teilweise nicht vollstreckbar war. Der BGH stellt klar, dass die Kosten einer potentiellen Vollstreckungsabwehr dem Beschwerdewert hinzuzurechnen sind. Allerdings berechnet er diesen Wert unzutreffend.
Eine wichtige Entscheidung zur Berechnung des Verfahrenswerts in Familiensachen hat das OLG Nürnberg (S. 137) getroffen. Es stellt klar, dass bei einem Umgangsvergleich im Sorgerechtsverfahren entgegen der bisherigen Rspr. nicht von einem sog. Mehrwertvergleich auszugehen sei, sondern dass das Erörtern und Vergleichen über den bis dato nicht anhängigen Umgang diesen anhängig mache, sodass der Verfahrenswert zu erhöhen sei.
Das AG Schwerin (S. 145) hatte sich wieder einmal mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen der Beratungshilfe bei einer reinen Beratung (hier Beratung in einer Strafsache) auch Kopien zu vergüten seien. Der Urkundsbeamte hatte dies – wie üblich – abgelehnt. Der Richter hat die Kopiekosten für erstattungsfähig erklärt.
Mit der Frage, inwieweit eine Nachliquidation möglich ist, wenn der Festsetzungsantrag auf einen unzutreffenden Gebührentatbestand mit einem geringeren Gebührenrahmen gestützt worden ist, hat sich das OLG Celle (S. 146) befasst. Seine Begründung ist gleich in zwei Punkten unzutreffend. Zum einen hat es zu Unrecht eine Bindungswirkung angenommen; zum anderen geht es fehlerhafterweise von einer Rechtskraftwirkung aus.
Auch wenn die wirtschaftliche Bedeutung minimal ist, hat sich das LG Hamburg (S. 148) mit der Frage auseinandergesetzt, ob festzusetzende Kosten ab dem Tag des Antragseingangs oder erst ab dem Folgetag zu verzinsen sind. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Verzinsungspflicht erst ab dem Folgetag ausgesprochen werden darf.
Der BGH (S. 148) hat wieder einmal klargestellt, dass vorgerichtliche anwaltliche Regulierungskosten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich erstattungsfähig sind.
Das AG Idstein (S. 156) schließlich stellt klar, dass anwaltliche Vergütungsansprüche aus WEG-Mandanten ebenfalls unter die Zuständigkeit des WEG-Gerichts fallen.
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 3/2020, S. II