II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung seien (Großkunden-)Rabatte nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher nicht vorzutragen, ob und von wem sie Nachlässe (auf UPE-Aufschläge und auch sonst) erhalte. Anderenfalls werde im Ergebnis die grds. anzuerkennende Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung in Frage gestellt, indem der fiktive, also übliche bzw. durchschnittliche Aufwand zu stark von den konkreten Fallumständen abhängig gemacht würde und zu diesem Zweck sogar die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast auf den Kopf gestellt würden. Im Allgemeinen genüge es im Rahmen der fiktiven Abrechnung, ein hinreichend ausführliches und begründetes Sachverständigengutachten vorzulegen. Das Postulat der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sei nur insoweit ein Korrektiv, als es um die Erstattung wirtschaftlich regelrecht unvernünftiger Reparaturkosten gehe. Es handle sich nicht nur oder nicht in erster Linie um
III. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für erfüllt erachtet hat, hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Für die Bestimmung der Höhe der diesbezüglichen Ersatzforderung bedarf es indes noch der Bezifferung der der Klägerin zustehenden fiktiven Reparaturkosten als Teil des Gesamtschadens, die von den nachzuholenden Feststellungen zum Bestehen eines Großkundenrabatts abhängt.
1. Über den Ersatz der Rechtsanwaltskosten ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht deshalb bereits rechtskräftig entschieden, weil das Berufungsgericht die (in der Entscheidungsformel uneingeschränkt ausgesprochene) Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich mit der klärungsbedürftigen rechtlichen Behandlung von Großkundenrabatten begründet hat. Von einer beschränkten Zulassung der Revision kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Höhe der vom Berufungsgericht zugesprochenen Forderung auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung von der Höhe der Hauptforderung, mithin von der Anrechnung eines etwaigen Großkundenrabatts, abhängt.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, hält der im Rahmen des § 287 ZPO eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der ständigen Rspr. des BGH (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn 6; v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn 5; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, juris Rn 6; v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350, juris Rn 7; BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gem. dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senatsurt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn 10; v. 8.5.2012 – VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn 8; v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn 10; jeweils m.w.N.). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grds. nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senatsurt. v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn 12; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, juris Rn 6; v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f., juris Rn 9). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grds. den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senatsurt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352, juris Rn 9; v. 12.12.2006 – VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn 12; BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 344...