Man muss hier differenzieren:

  Sind die Tatsachen unstreitig, dann ist die Frage, ob die Einigungsgebühr angefallen ist, im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären.
 

Sind die Tatsachen streitig, dann ist,

  der Anwalt nach § 11 Abs. 5 RVG auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen, wenn nach seinem Tatsachenvortrag die Einigungsgebühr angefallen wäre, nach dem Votrag das Mandanten aber nicht;
  der Vergütungsfestsetzungsantrag zurückzuweisen, wenn auch nach dem Vortrag des Anwalts die Einigungsgebühr nicht angefallen wäre;
  der Vergütungsfestsetzungsantrag zu erlassen, wenn selbst nach dem Votrag des Mandanten die Einigungsgebühr nicht angefallen wäre.

Wird neben der Einigungsgebühr noch weitere Vergütung zur Festsetzung angemeldet, ist diese unabhängig von der Einigungsebühr festzusetzen. Der Rechtspfleger kann den Anwalt nur auf das Erkenntnisverfahren verweisen, "soweit" Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden. Soweit keine Einwendungen erhoben werden, muss festgesetzt werden.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 3/2020, S. 124 - 127

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