Man muss hier differenzieren:
Sind die Tatsachen unstreitig, dann ist die Frage, ob die Einigungsgebühr angefallen ist, im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären. | |||||||
Sind die Tatsachen streitig, dann ist,
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Wird neben der Einigungsgebühr noch weitere Vergütung zur Festsetzung angemeldet, ist diese unabhängig von der Einigungsebühr festzusetzen. Der Rechtspfleger kann den Anwalt nur auf das Erkenntnisverfahren verweisen, "soweit" Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden. Soweit keine Einwendungen erhoben werden, muss festgesetzt werden.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 3/2020, S. 124 - 127
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