Die Beschwerden sind zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte sind antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jeweils 200,00 EUR. Die Beschwerden wurden auch fristgerecht eingelegt. Zwar gilt nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Zustellung. Da das LG die gebotene (Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, § 33 Rn 48) Zustellung nicht vorgenommen hat, wurde die Frist nicht in Lauf gesetzt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 517 Rn 1, 8; BGH, Beschl. v. 26.11. 2002 – VI ZB 41/02, juris Rn 11). Mangels Zustellungswillens ist zu keinem Zeitpunkt eine Heilung des Zustellungsmangels eingetreten (vgl. BGH, a.a.O.).
Die Beschwerden sind begründet.
In Spruchverfahren entspricht der Gegenstandswert für den Verfahrensbevollmächtigten nicht dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Geschäftswert. Letzterer folgt aus § 74 GNotKG und ist abhängig vom Ergebnis des Spruchverfahrens, beläuft sich jedoch auf mindestens 200.000 EUR. Der für den Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers maßgebliche Gegenstandswert entspricht gem. § 31 Abs. 1 RVG einem Bruchteil des Geschäftswerts nach § 74 GNotKG. Der Bruchteil wird gebildet aus dem Verhältnis der Anteile des vertretenen Antragstellers zur Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller. Der Gegenstandswert beträgt jedoch mindestens 5.000,00 EUR. Vertritt ein Verfahrensbevollmächtigter mehrere Antragsteller, so sind die auf die vertretenen Antragsteller entfallenden Werte gem. § 31 Abs. 2 RVG zusammenzurechnen.
Entgegen der vom LG vertretenen Ansicht sind nach § 31 Abs. 2 RVG im Fall der Mehrfachvertretung die für jeden vertretenen Antragsteller gesondert geltenden Mindestwerte von jeweils 5.000,00 EUR (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG) zusammenzurechnen.
Das LG hat im angegriffenen Beschluss demgegenüber die Ansicht vertreten, die Zusammenrechnung betreffe die Anzahl der von den vertretenen Antragstellern gehaltenen Anteile und nicht die Mindestwerte nach § 31 Abs. 1 S. 4 RVG. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei § 31 Abs. 1 S. 4 RVG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele. Zudem würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn die anwaltliche Vertretung nur eines Antragstellers mit einem größeren Aktienbesitz zu einem geringeren Gegenstandswert führe als die Vertretung mehrerer Antragsteller mit einem insgesamt geringeren Aktienbesitz.
Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
Schon der Wortlaut des § 31 RVG spricht für die von den Beschwerdeführern vertretene Gegenansicht. § 31 Abs. 1 RVG enthält Regelungen dazu, wie der Gegenstandswert zu berechnen ist, wenn ein Rechtsanwalt einen von mehreren Antragstellern vertritt; nach dessen S. 4 beträgt der Wert mindestens 5.000,00 EUR. Die den Fall der Mehrfachvertretung regelnde Vorschrift des § 31 Abs. 2 RVG ordnet sodann an, dass die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden "Werte" zusammenzurechnen sind. Diesem Wortlaut entspricht es nicht, wenn man – wie vom LG vertreten – statt der Werte den Anteilsbesitz addiert. Dementsprechend wird in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten, dass ggfs. die Mindestwerte mehrerer Auftraggeber zusammenzurechnen sind (Winter in Simon, SpruchG, 1. Aufl., 2007, Anhang zu § 15 Rn 15, 20; KK-AktG/Rosskopf, Bd. 9, 3. Aufl., 2013, Anhang zu § 15 SpruchG, Rn 18; Enders, in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, § 31 Rn 20; BeckOK RVG/Sommerfeldt, 45. Ed. 1.9.2019, § 31 Rn 12).
Diese Ansicht entspricht auch dem Sinn des § 31 Abs. 2 RVG. Diesen Sinn erschließen allerdings die insoweit unergiebigen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/371, 19 f.; BT-Drucks 15/1971, 196) nicht. Da die Zusammenrechnung an die Stelle der sonst anfallenden Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV (§ 31 Abs. 2 Hs. 2 RVG) tritt, soll sie aber ersichtlich den zusätzlichen Aufwand einer Mehrfachvertretung honorieren. Dem würde es nicht entsprechen, wenn der Gegenstandswert bei Vertretung von zwei oder noch mehr Antragstellern mit geringem Anteilsbesitz unverändert dem Mindestwert bei Vertretung auch nur eines Antragstellers mit geringem Anteilsbesitz (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG, 5.000,00 EUR) entsprechen würde. Dass, wie vom LG zutreffend dargelegt, infolgedessen der Gegenstandswert bei Vertretung nur eines Antragstellers mit größerem Anteilsbesitz geringer ausfallen kann als der Gegenstandswert bei der Vertretung mehrerer Antragsteller mit insgesamt geringerem Anteilsbesitz, entspricht dem auch in Nr. 1008 VV zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass für die Vertretung mehrerer Mandanten eine zusätzliche Vergütung im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand, aber auch auf zusätzliche Haftungsrisiken, erfolgen soll. Die Frage, ob hierfür eine Vervielfachung auch der Mindestwerte bei geringem Anteilsbesitz angemessen ist, hat der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 RVG bejahend entschieden.
Infolgedessen war die Entscheidung des LG dahingehend abzuändern, dass für die Bestimmung des Gegen...