Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b S. 4 StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, weil ausweislich der bereits mit Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Vollmacht von einem Antrag im Namen der vormaligen Angeklagten auszugehen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 464b Rn 2). Dies gilt für die sofortige Beschwerde entsprechend.
Der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO findet insoweit nach herrschender Auffassung, welche auch der Senat vertritt, keine Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2015 – 2 Ws 148/15 u. v. 8.8.2016 – 1 Ws 382/16, OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Nürnberg zfs 2011, 226; KK-Gieg StPO 7. Aufl. § 464b Rn 4 b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 464b Rn 7; jew. m.w.N.).
2. Der mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Auslagenanspruch besteht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat auch der eigenen Entscheidung zugrunde legt, nicht.
Der Rechtsanwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolgt gem. § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten bzw. der Landeskasse. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts. Da das Gestaltungsrecht durch seine Ausübung verbraucht ist, kann die Bestimmung, sobald die Erklärung gem. § 130 Abs. 1 BGB durch Zugang wirksam geworden ist, nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Sie ist damit auch für den Verteidiger als Bestimmenden bindend, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten, er ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder er hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn 4).
Mit der Geltendmachung der Kostenfestsetzung durch Antrag v. 12.10.2018 war dem Verteidiger damit die Möglichkeit genommen, seinen Antrag "nachzubessern", weil er einen entsprechenden Vorbehalt nicht mitgeteilt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt hier auch kein Übersehen eines gesetzlichen Gebührentatbestandes vor, weil er im Antrag v. 12.10.2018 erkennbar entstandene Verfahrens- und Terminsgebühren – wenn auch fehlerhaft – geltend gemacht hat. Eine Nachforderung käme nur bei irrtümlich nicht geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Betracht, die in dem früheren Kostenfestsetzungsantrag überhaupt nicht enthalten waren. Hier hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bestimmte Umstände bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts übersehen. Eine Abänderung des einmal ausgeübten Bestimmungsrechts, mit dem der Leistungsinhalt konkretisiert und unwiderruflich wurde, ist dann jedoch nicht mehr möglich (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 14 Rn 52 m.w.N.).
Der Nachforderung steht zudem auch die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 3.12.2018 entgegen. Von der Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses werden lediglich bisher nicht geltend gemachte Posten eines aus mehreren Einzelposten bestehenden Erstattungsanspruchs nicht erfasst (vgl. OLG München, Beschl. v. 29.1.1987 – 11 W 3185/86, Rpfleger 1987, 262).