1. Der Rechtsanwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden.
  2. Eine Nachforderung kommt nur bei irrtümlich nicht geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Betracht, die in dem früheren Kostenfestsetzungsantrag überhaupt nicht enthalten waren. Hat der Verteidiger jedoch lediglich bestimmte Umstände bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts übersehen, ist dessen Abänderung, mit dem der Leistungsinhalt konkretisiert und unwiderruflich wurde, nicht mehr möglich.

OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 Ws 323/19

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