1. Hebt das Beschwerdegericht einen Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO auf und ordnet es die Fortsetzung des Hauptverfahrens vor dem Ausgangsgericht an, so ist das weitere Verfahren nach Fortsetzung vor dem Ausgangsgericht eine neue Angelegenheit i.S.d. § 21 Abs. 1 RVG, in der die Verfahrensgebühr erneut entsteht.
  2. Wird ein Verfahren nach einer Änderung des Gebührenrechts zurückverwiesen, so gilt für das Verfahren nach Zurückverweisung neues Gebührenrecht.

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.9.2019 – 2 Ws 421/19

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