- Hebt das Beschwerdegericht einen Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO auf und ordnet es die Fortsetzung des Hauptverfahrens vor dem Ausgangsgericht an, so ist das weitere Verfahren nach Fortsetzung vor dem Ausgangsgericht eine neue Angelegenheit i.S.d. § 21 Abs. 1 RVG, in der die Verfahrensgebühr erneut entsteht.
- Wird ein Verfahren nach einer Änderung des Gebührenrechts zurückverwiesen, so gilt für das Verfahren nach Zurückverweisung neues Gebührenrecht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen