Für Klagen des Rechtsanwalts gegen seinen vormaligen Mandanten auf Zahlung einer Vergütung aus einer Wohnungseigentumssache ist § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Eigentumswohnung befindet.
AG Idstein, Beschl. v. 7.8.2019 – 3 C 165/19 (20)
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