Die Vollstreckungsgläubigerin hat beim VG die Vollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des VG in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.
Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin ist zu entsprechen.
Das Gericht ist für die Vollstreckung der von ihm nach § 11 Abs. 3 S. 1 RVG erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse sachlich und örtlich zuständig. Zwar werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse in der Aufzählung der für eine verwaltungsgerichtliche Vollstreckung in Betracht kommenden Titel in § 168 Abs. 1 VwGO nicht ausdrücklich genannt. Jedoch sind sie vollstreckungsrechtlich wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu behandeln (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 9.12.2010 – 3 B 2365/10, juris Rn 5; OVG Münster, Beschl. v. 8.12.2003 – 18 E 391/03, juris Rn 6; VG Magdeburg, Verfügung v. 21.8.2013 – 9 D 126/13, juris Rn 3 [= AGS 2014, 182]; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 168 Rn 30; vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 168 Rn 52; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl., 2019, § 168 Rn 6). Der Sache nach stellt die Vergütungsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht eine Kostenfestsetzung dar, auch wenn der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten zivilrechtlicher Natur ist. Dass es hierauf im Zusammenhang mit der Vollstreckung aber nicht ankommen kann, lässt sich zum einen § 11 Abs. 3 S. 2 RVG entnehmen, wonach auch im Erinnerungsverfahren die für das Verfahren zuständige Gerichtsbarkeit nach den für sie geltenden Vorschriften entscheidet. Zum Anderen erklärt § 11 Abs. 2 S. 3 RVG die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar und bestimmt, dass die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen für die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs i.S.v. § 11 Abs. 1 RVG – über § 11 Abs. 3 RVG also auch für das Verwaltungsgericht – entsprechend gelten. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Rechtswegzuständigkeit richtigerweise für das Vollstreckungsverfahren an die Herkunft des Titels, nicht jedoch an seine Rechtsnatur anknüpft (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 9.12.2010 – 3 B 2365/10, juris Rn 6; VG Magdeburg, Verfügung v. 21.8.2013 – 9 D 126/13, juris Rn 4 [= AGS 2014, 182]).
Der gegenläufigen, in Rspr. u. Lit. vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen immer die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.8.2000 – 7 a D 38/98.NE, NJW 2001, 3141; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.2.2003 – 27 M 36/03, juris Rn 3; Riedel Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl. 2015, § 11 Rn 57), schließt sich die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht an.
Folgt demnach die Vollstreckungsbefugnis der Titulierungsbefugnis ist gem. § 167 Abs. 1 S. 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, also die Kammer gem. § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO, für die Vollstreckung zuständig. Da hier nicht zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt wird, greift die Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht (so auch VG Augsburg, Beschl. v. 14.6.2012 – Au 3 V 12.714, juris Rn 6).
In Ermangelung verwaltungsprozessualer Spezialvorschriften richtet sich die Vollstreckung zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts gegen eine ebensolche Person gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Vollstreckungsantrag ist bei Gericht eingegangen. Die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit welchen die von dem Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden Kosten aus dem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgesetzt wurden, stellen hinreichend bestimmte, wirksame und vollstreckbare Titel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dar. Die nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 750 Abs. 1 ZPO) erforderliche Zustellung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse an den Vollstreckungsschuldner ist erfolgt. Die mangels Vorliegens einer der in § 171 VwGO aufgezählten Ausnahmefälle ebenfalls erforderlichen Vollstreckungsklauseln gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724 ZPO sind der Vollstreckungsgläubigerin erteilt worden. Die Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO ist gewahrt.
Die Höhe des zu vollstreckenden Betrages ergibt sich aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen. Zu den vollstreckbaren Kosten gehören nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO neben den beiden Hauptforderungen und den Zinsen auch die Vollstreckungskosten. Dazu zählen die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts und zwar auch in eigener Sache (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO). Diese betragen vorliegend 86,11 EUR und setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV von 60,30 EUR, aus der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 ...