Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV RVG
Leitsatz
Zum Umfang der Vergütung eines im Rahmen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätigen Zeugenbeistands.
OLG Naumburg, Beschl. v. 27.2.2020 – 1 Ws (s) 65/20
I. Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war für einen Zeugen, der vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt als Zeuge ausgesagt hat, gem. § 23 UAO als Zeugenbeistand bestellt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit hat der Rechtsanwalt bei der Landtagsverwaltung einen Erstattungsantrag i.H.v. 1.268,54 EUR gestellt hat. Mit diesem hat der Zeugenbeistand eine Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4118 VV, eine Terminsgebühr gem. Nr. 4120 VV, eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend. Die Landtagsverwaltung hat nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit gem. Nr. 4301 Nr. 4 VV nebst Auslagen i.H.v. 273,70 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat sich der Zeugenbeistand mit der Beschwerde gewandt. Dieser hat die Landtagsverwaltung teilweise abgeholfen und "die Mittelgebühr von 210,00 EUR auf 250,00 EUR um 40,00 EUR erhöht." I.Ü. hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem LG vorgelegt. Das LG hat die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.268,54 EUR festgesetzt. Ferner hat es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin des LG dann weitere Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG Erfolg.
II. Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 VV
Das OLG geht davon aus, dass dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Beistand des Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss ausschließlich eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4301 Nr. 4 VV i.H.v. 250,00 EUR nebst einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer zustehe. Zur Begründung verweist das OLG auf die Vorbem. 4 Abs. 1 VV und auf den insoweit bestehenden Streit, ob die dort enthaltene Verweisung im Falle der Beiordnung nach § 68b StPO zur entsprechenden Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV führe, in dem die Gebühren des Verteidigers, Nrn. 4100 ff. VV, geregelt seien, oder zur Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 – Einzeltätigkeiten, hier Nr. 4301 Nr. 4 VV: "Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung". Das OLG verweist insoweit auf seinen Beschl. v. 15.8.2011 (1 Ws 657/11) und hält an seiner dort dargelegten Rechtsauffassung, dass (nur) Teil 4 Abschnitt 3 VV anwendbar sei, fest. Es schließe sich der "wohl zwischenzeitlich herrschenden Auffassung" an und vertrete weiterhin die Auffassung, dass gravierende Unterschiede zwischen den Aufgaben eines Zeugenbeistands und denen eines Verteidigers bestehen, die die Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 VV rechtfertigen würden.
III. Tätigkeit bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss
Das OLG meint, dass auch der Umstand, dass der Zeugenbeistand vorliegend im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätig geworden ist, zu keiner abweichenden Entscheidung führe. Gem. der Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV entstehen für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren, das im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfindet. Die Verweisung ermögliche demnach dem Wahlbeistand des Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss eine erhöhte Vergütung, wenn die entsprechende Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht erhöht vergütet werden würde. Darüber hinaus auch dem nach § 68b StPO auf Staatskosten beigeordneten Vernehmungsbeistand die Verteidigergebühren und deren Erhöhung zuzubilligen, wäre – so das OLG – nicht sachgerecht, weil seine Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem OLG genauso auf die Wahrung der Zeugenrechte beschränkt sei, wie im Verfahren vor dem AG und LG. Die Tätigkeit eines bloßen Zeugenbeistands sei demnach mit der Tätigkeit eines Verteidigers in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem OLG normalerweise nicht vergleichbar, sodass auch eine erhöhte Vergütung nicht gerechtfertigt sei. Die hohen Gebühren, die Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und Nrn. 4118 ff. VV für einen in einem erstinstanzlich vor einem Oberlandesgericht geführten Verfahren tätigen Verteidiger vorsehe, verdient ein Zeugenbeistand nur, wenn er als Wahlbeistand mit der umfassenden Vertretung und Beratung des Zeugen beauftragt sei. Nur dann könne womöglich von einer im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit mit der Tätigkeit eines Verteidigers vergleichbaren Tätigkeit eines Zeugenbeistands ausgegangen werden. Für einen Zeugenbeistand im parlamentarischen Untersuchungsausschuss könne nichts Anderes gelten. Entgegen der Auffassung des LG geht das OLG davon zudem aus, dass die Aufgabe eines Zeugenbeistands vor einem Untersuchungsausschuss nicht gravierend anders zu betrachten sei als die eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren. Anders als im Rahmen eines Untersuchungsausschusses, dessen Ziel es in erster Linie sei, politische Verantwortlichkeiten und Konsequenzen festzustellen, und bei dem die Frage der Strafbarkeit von bestimmten Verhaltensweisen...