Auf die Widerklage hat das BAG den Kläger verurteilt, die drei an ihn gezahlten Verzugspauschalen i.H.v. insgesamt 120 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen.
1. Anspruch gem. § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO
Anspruchsgrundlage war für das BAG die Bestimmung des § 717 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO, die gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren anwendbar sei. Werde ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so sei der Kläger gem. § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden sei. Nach den Ausführungen des BAG beruht diese Regelung auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf Gefahr des Gläubigers – hier also des Klägers – erfolgt. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO umfasse alle Schäden, die dem Beklagten durch die vorzeitige Leistung entstanden sei und die im Einzelfall den Wert des Klagegegenstandes übersteigen könne.
2. Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
In Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger nach Auffassung des BAG verpflichtet, die drei Verzugspauschalen i.H.v. insgesamt 120 EUR an die Beklagte (zurück-) zu zahlen. Der Kläger habe nämlich keinen Anspruch auf Zahlung dieser drei Pauschalen. Insoweit hat das BAG auf die Berufung der Beklagten das der Klage wegen der drei Pauschalen stattgebende Urteil des ArbG Dresden teilweise dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird.
Die Beklagte habe die drei Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil an den Kläger gezahlt. Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung sei aber nur dann anzunehmen, wenn sich der Schuldner einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beuge, wobei sich der vollstreckungsabwendende Zweck der Leistung auch aus den Umständen ergeben könne. Voraussetzung sei, dass die Vollstreckung konkret drohe, der Schuldner also damit rechnen müsse, dass die Vollstreckung demnächst beginne (s. BAG NJW-RR, 338). Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen. Durch die Zahlung der drei Verzugspauschalen sei der Beklagten damit adäquat kausal ein Schaden i.H.v. 120 EUR entstanden.