1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG ist die Beschwerde auch dann statthaft, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie in dem Beschluss zugelassen hat, was hier nicht der Fall war. Somit hing hier die Zulässigkeit der von der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin eingelegten Streitwertbeschwerde davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder nicht.
2. Berechnung des Beschwerdewertes
Das OVG Sachsen-Anhalt hat darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdewert nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angesetzten Streitwert ergibt, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben. Beschwerdegegenstand sei nämlich der Betrag, um den die von der Antragstellerin zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung (hier auf 10.000 EUR) abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergeben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe (hier: 5.000 EUR) angesetzt würde (s. OVG NRW AGS 2016, 193 = JurBüro 2016, 197).
Nach den weiteren Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt ergeben sich die von der Antragstellerin zu tragenden Prozesskosten allein aus den Gerichtskosten. Weder sie noch der Antragsgegner seien nämlich in dem vorangegangenen Verwaltungsgerichtsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen, sodass insoweit eine vom Streitwert abhängige Anwaltsvergütung nicht angefallen sei. Folglich entspreche der Wert des Beschwerdegegenstandes der Differenz zwischen denjenigen Gerichtskosten, die nach dem vom VG Halle (Saale) festgesetzten Streitwert von 10.000 EUR tatsächlich angefallen seien und dem Betrag, der sich aus einem Streitwert von 5.000 EUR errechnet, den die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde anstrebe.
3. Berechnung im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall war nach Nr. 5210 GKG KV eine 1,5-Verfahrensgebühr angefallen. Bei dem vom VG Halle (Saale) festgesetzten Streitwert i.H.v. 10.000 EUR beträgt diese Gebühr 361,50 EUR. Demgegenüber würde bei Ansatz des von der Antragstellerin für richtig angesehenen Streitwertes i.H.v. 5.000 EUR die 1,5-Gebühr 219,00 EUR betragen. Damit errechnet sich eine Differenz i.H.v. 142,50 EUR, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes hier nicht 200 EUR übersteigt. Das OVG Sachsen-Anhalt hat deshalb die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.