In der Sache hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten OLG-Senats (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) habe bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten, der ihm zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO zugestanden hat.
1. Neuregelung
Nach der seit dem 13.12.2019 geltenden Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger "bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich" bestellt werden, "wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist". Nach ihrem Wortlaut habe die Vorschrift demnach zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche – "vom Willen des Beschuldigten unabhängige" (BT-Drucks 19/13829, 49) – Bestellung sei somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr müsse sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Soweit der Gesetzeswortlaut "Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens anführe, benenne er lediglich exemplarisch ("insbesondere") einen der Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf sei – so der BGH – bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens könne es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2020 – 5 StS 1/20, StraFo 2020, 289 f. = StRR 6/2020,3 [Ls.].
2. "Alte Rechtsprechung" anwendbar
Unter dieser Prämisse kann nach Auffassung des BGH für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO auf die Rspr. zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl I. 2128) zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte. Danach sei eine solche Bestellung lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall sei nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein "unabweisbares Bedürfnis" bestehe, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. So liege es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG StraFo 2016, 414, 415; Beschl. v. 6.8.2018 – 4 Ws 104/18; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn 9 m.w.N.). Diese gerichtliche "Praxis", an der in der Lit. Zweifel geäußert worden waren, habe der Gesetzgeber im Blick gehabt (s. BT-Drucks 19/13829, 49), als er das Institut des zusätzlichen Pflichtverteidigers kodifiziert habe (s. OLG Celle, a.a.O.).
3. Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts
Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüfe – so der BGH – das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat. Insoweit gelte nicht der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Auf der Grundlage des – vor dem 13.12.2019 gültigen – alten Rechts sei für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt gewesen, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zustehe (vgl. etwa KG, Beschl. v. 6.8.2018 – 4 Ws 104/18; OLG Düsseldorf StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm NStZ 2011, 235, 236; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn 22, § 141 Rn 9; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn 13). Es sind nach Auffassung des BGH nun keine Gründe ersichtlich, die sofortige Beschwerde nach der reformierten Gesetzeslage anders zu behandeln (vgl. auch BGH, Beschl. 9.7.2020 – StB 21/20). Namentlich den Gesetzesmaterialien seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von diesem allgemeinen Verständnis hat abweichen wollen (vgl. insbesondere BT-Drucks 19/13829, 43 f., 49 f.). Ein sachlicher Grund fü...