Dass der Rechtsanwalt vor seinem Festsetzungsantrag betreffend seine Auslagen im Wege des Vorschusses keinen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG gestellt habe, steht der Festsetzung nach Auffassung des OLG Celle nicht entgegen. Eine solche Feststellung entbinde im erfolgenden Fall lediglich den Kostenbeamten von der Prüfung, ob die geltend gemachten Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Angelegenheit notwendig war. Werde eine solche Entscheidung nicht beantragt oder lehne das Gericht einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG ab, verbleibe es bei der durch den Kostenbeamten nach § 55 RVG durchzuführenden Prüfung in eigener Verantwortung.

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