Die Entscheidung ist zutreffend.
1. Der Pflichtverteidiger hat, bevor er Kosten auslösende Maßnahmen ergreift, die er dann ggf. über seinen Auslagenanspruch gegenüber der Staatskasse geltend machen will, die Möglichkeit, vorab nach § 46 Abs. 2 S. 3 RVG vorzugehen. Danach kann er die Erforderlichkeit der Maßnahme, wie z.B. auch eigene Ermittlungen in Form eines Sachverständigengutachtens feststellen lassen, bevor er einen Kosten auslösenden Auftrag erteilt (dazu eingehend Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 212 ff., 224). Er muss das aber nicht tun. Stellt er einen Antrag und hat er damit Erfolg, ist allerdings bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren die Erforderlichkeit der Auslage festgestellt. Eine ablehnende Entscheidung hat allerdings keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren. Der Verteidiger kann seinen Antrag dort also wiederholen (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2]; Rn 234 f.). Die auf einen entsprechenden Antrag ergehende (Ablehnungs-)Entscheidung ist i.Ü. nicht anfechtbar (zuletzt OLG Celle AGS 2012, 480 = StraFo 2012, 338 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 84 [Ls.]; Beschl. v. 22.9.2014 – 1 Ws 246 u. 272/14).
2. Auch die Ausführungen des OLG zu den Kosten der BahnCard50 sind zutreffend (Nr. 7004 VV). Die h.M. geht davon aus, dass, sofern der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt für seine Geschäftsreisen öffentliche Verkehrsmittel unter Einsatz (s)einer BahnCard benutzt, er dafür nicht die anteiligen Anschaffungskosten nach § 46 Abs. 1 RVG als Auslagen erstattet verlangen kann. Die Kosten werden, da sie keinem bestimmten Verfahren zugeordnet werden können, vielmehr als allgemeine Geschäftskosten behandelt, die gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV mit den Gebühren des Rechtsanwalts abgegolten werden (vgl. OLG Celle RVGreport 2005, 151; OLG Düsseldorf StRR 2008, 399 = RVGreport 2008, 259; OLG Hamm AGS 1997, 60 = JurBüro 1996, 598 = Rpfleger 1996, 352). Etwas anderes kann aber gelten, wenn erst aus Anlass von Reisen die BahnCard angeschafft wird. Dann können die Anschaffungskosten erstattungsfähig sein (vgl. OLG Hamm, a.a.O. für die Sachverständigenvergütung nach dem JVEG). Das wird allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwalt in einem Umfangsverfahren mit vielen Terminen gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist und eine Vielzahl von Geschäftsreisen zu den Terminen anfallen. Die Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten für die BahnCard ergibt sich dann daraus, dass die sich aus der Anzahl der Terminierungen ergebenden voraussichtlichen Reisekosten die Anschaffungskosten für eine BahnCard ggf. wesentlich übersteigen. Darauf hat hier das OLG Celle zutreffend abgestellt.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 3/2021, S. 109 - 110