§§ 66 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Leitsatz
- Die Zahlung der mit der Erinnerung angefochtenen gerichtlichen Gebühr steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Diese kann auch mit dem Ziel der Rückerstattung der gezahlten Gebühr eingelegt werden.
- Im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz findet eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht statt.
BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20
I. Sachverhalt
Der Kläger hatte beim BGH einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Urteils des OLG Karlsruhe v. 15.4.2020 gestellt und gleichzeitig eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Durch Beschl. v. 7.9.2020 hat der BGH den Antrag zurückgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der BGH auf 100.000 EUR festgesetzt. Gegen den Verwerfungsbeschluss hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben, die der BGH durch Beschl. v. 29.10.2020 zurückgewiesen hat. Eine erneute Gegenvorstellung des Klägers hat der BGH mit weiterem Beschl. v. 17.12.2020 zurückgewiesen.
Der Kostenbeamte des BGH hat mit Kostenansatz vom 7.9.2020 gegen den Kläger eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1242 GKG KV nach einem Streitwert von 100.000 EUR i.H.v. 2.052 EUR gegen den Kläger angesetzt. Dieser hat den geforderten Kostenbetrag gezahlt und mit Schreiben vom 15.1.2021 die Erstattung dieses Betrags verlangt und sein Begehren auf Einwendungen gegen den Verwerfungsbeschluss des BGH vom 7.9.2020 gestützt. Der Einzelrichter des BGH hat die Eingabe des Klägers als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ausgelegt und diese zurückgewiesen.
II. Zulässigkeit der Erinnerung
Die Erinnerung des Klägers war nach Auffassung des BGH zulässig und statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die angesetzte Gerichtsgebühr gezahlt habe. Die Erinnerung sei nämlich unbefristet und auch nicht von einer unterbliebenen Zahlung der Gerichtskosten abhängig. Folglich könne sie auch mit dem Ziel einer Rückerstattung eingelegt werden, was der BGH auf § 5 Abs. 2 S. 3 GKG gestützt hat. Daneben könne die Erinnerung i.Ü. auch mit dem Ziel einer Nichterhebung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG eingelegt werden.
III. Begründetheit der Beschwerde
Die Erinnerung hatte nach Auffassung des BGH in der Sache keinen Erfolg, weil der Kostenansatz zutreffend sei. Die angesetzte 2,0-Gebühr nach Nr. 1242 GKG KV sei nämlich durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem festgesetzten Streitwert von 100.000 EUR angefallen. Der Kläger sei auch gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG als Antragsteller der Instanz Kostenschuldner dieser Gebühr.
Die Einwendungen des Klägers führten nach den weiteren Ausführungen des BGH nicht zu einer Änderung des Kostenansatzes. Dies hat der BGH damit begründet, dass im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz eine Überprüfung der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung und hier des Verwerfungsbeschlusses vom 7.9.2020 nicht stattfinde. Diese Einwendungen des Klägers seien auch bereits durch die Zurückweisung der Gegenvorstellungen durch die Beschlüsse vom 29.10. und 17.12.2020 (negativ) beschieden worden.
IV. Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
1. Zulässigkeit der Erinnerung trotz Zahlung
Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz auch dann zulässig ist, wenn der Kostenschuldner die angefochtenen Gerichtskosten bereits gezahlt hat. Dabei hat der BGH nicht problematisiert, ob der Kläger die Zahlung zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle geleistet hat oder nicht. M.E. ist dies auch im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht zu prüfen und deshalb trotz der Zahlung der Gerichtskosten von der Zulässigkeit der Erinnerung auszugehen.
2. Einwendungen gegen Hauptsacheentscheidung
In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass sich die Einwendungen des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Verfahrensbeteiligten nicht gegen die angesetzten Gerichtskosten selbst oder gegen seine Kostenschuldnerschaft richten, sondern gegen die Hauptsacheentscheidung des Gerichts. Zutreffend hat der BGH darauf hingewiesen, dass diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu prüfen und auch nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme besteht insoweit, wenn geltend gemacht wird, der Hauptsacheentscheidung liege eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts zugrunde, die gem. § 21 GKG zur Nichterhebung der Gerichtskosten führt. Der Kläger hatte hier jedoch das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nicht geltend gemacht.
3. Exkurs: Einwendungen gegen die Beitreibung
Von der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu unterscheiden sind Einwendungen des Kostenschuldners gegen die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskostenforderung durch die Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle. Wendet sich der Kostenschuldner gegen die zwangsweise Beitreibung mit der Behauptung, er...