Die Erinnerung hatte nach Auffassung des BGH in der Sache keinen Erfolg, weil der Kostenansatz zutreffend sei. Die angesetzte 2,0-Gebühr nach Nr. 1242 GKG KV sei nämlich durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem festgesetzten Streitwert von 100.000 EUR angefallen. Der Kläger sei auch gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG als Antragsteller der Instanz Kostenschuldner dieser Gebühr.

Die Einwendungen des Klägers führten nach den weiteren Ausführungen des BGH nicht zu einer Änderung des Kostenansatzes. Dies hat der BGH damit begründet, dass im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz eine Überprüfung der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung und hier des Verwerfungsbeschlusses vom 7.9.2020 nicht stattfinde. Diese Einwendungen des Klägers seien auch bereits durch die Zurückweisung der Gegenvorstellungen durch die Beschlüsse vom 29.10. und 17.12.2020 (negativ) beschieden worden.

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