Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
1. Zulässigkeit der Erinnerung trotz Zahlung
Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz auch dann zulässig ist, wenn der Kostenschuldner die angefochtenen Gerichtskosten bereits gezahlt hat. Dabei hat der BGH nicht problematisiert, ob der Kläger die Zahlung zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle geleistet hat oder nicht. M.E. ist dies auch im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht zu prüfen und deshalb trotz der Zahlung der Gerichtskosten von der Zulässigkeit der Erinnerung auszugehen.
2. Einwendungen gegen Hauptsacheentscheidung
In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass sich die Einwendungen des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Verfahrensbeteiligten nicht gegen die angesetzten Gerichtskosten selbst oder gegen seine Kostenschuldnerschaft richten, sondern gegen die Hauptsacheentscheidung des Gerichts. Zutreffend hat der BGH darauf hingewiesen, dass diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu prüfen und auch nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme besteht insoweit, wenn geltend gemacht wird, der Hauptsacheentscheidung liege eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts zugrunde, die gem. § 21 GKG zur Nichterhebung der Gerichtskosten führt. Der Kläger hatte hier jedoch das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nicht geltend gemacht.
3. Exkurs: Einwendungen gegen die Beitreibung
Von der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu unterscheiden sind Einwendungen des Kostenschuldners gegen die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskostenforderung durch die Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle. Wendet sich der Kostenschuldner gegen die zwangsweise Beitreibung mit der Behauptung, er habe die Kostenschuld bereits bezahlt oder hiergegen aufgerechnet, so hat der Schuldner dies gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz geltend zu machen (s. NK-GK/Volpert, 2. Aufl., 2017, § 66 GKG Rn 16a). Für das Verfahren gelten somit die Regelungen des § 66 Abs. 1 GKG. Die Einwendung, dass der Kostenschuldner mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe, ist jedoch gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG nur zulässig, wenn die Gegenforderung (von der Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle) anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 3/2021, S. 125 - 126