a) Bemessung der Pauschgebühr
Frage
Zur Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 RVG hatte ein Pflichtverteidiger folgende Frage: Er war in einem Verfahren, das sich wegen überwiegend schwerer BtM-Straftaten gegen zehn Angeklagte richtete, tätig. Verhandelt wurde beim Schwurgericht, da einer der Angeklagten wegen versuchten schweren Mordes angeklagt war. Es ist an mehr als 70 Verhandlungstage verhandelt worden, der Akten umfang hat ca. 70.000 Aktenseiten betragen, das Verfahren ist zwei Jahre gelaufen. Der Pflichtverteidiger will einen Pauschgebührantrag stellen. In dem Zusammenhang fragt er sich, ob der Festsetzung einer Pauschgebühr entgegen gehalten werden kann, dass nur für einen der Angeklagten das Schwurgericht originär zuständig war, für die übrigen Angeklagten hingegen die Große Strafkammer. Aufgrund dessen hätten die Verteidiger dieser Angeklagten die höheren Schwurgerichtsgebühren der Nrn. 4118 ff. VV, insbesondere die höheren Terminsgebühr Nr. 4120 VV abrechnen können. Die dadurch entstandene "Überzahlung" sei bei der Gewährung einer Pflichtverteidigervergütung bzw. bei deren Bemessung zu berücksichtigen.
Antwort
In meiner Antwort habe ich den Kollegen darauf hingewiesen, dass mit der Gewährung/Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers abgegolten werden soll, wobei Zeitaufwand und Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers angemessen zu berücksichtigen sind. Die Bemessung der Pauschgebühr erfolgt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ist danach die dem Pflichtverteidiger zustehende gesetzliche Gebühr im Hinblick auf die vom Verteidiger erbrachten Tätigkeit zu niedrig, ist ggf. eine Pauschgebühr zu bewilligen. Das OLG prüft also den Umfang der Tätigkeiten und setzt den in Relation zu den gesetzlichen Gebühren und fragt, ob die angemessen sind. Das bedeutet, dass die aufgrund der "Sonderzuständigkeit" erhöhten gesetzlichen (Schwurgerichts)Gebühren eine Rolle spielen. Erst, wenn der Umfang der vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis (auch) zu diesen Gebühren steht, stellt sich die Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr. Das entspricht i.Ü. auch der Rspr. der OLG, die bei der Pauschgebühr Überzahlungen auf die gesetzlichen Gebühren bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigen.