In meiner Antwort habe ich den Kollegen auf die Grundsätze der Rspr. zur Trennung von Verfahren hingewiesen.[12] Der Fall ist allerdings ein wenig atypisch und hat mit der Erstreckung (§ 48 Abs. 6 S. 3 RVG) nur entfernt etwas zu tun. Zutreffend ist es, wenn der Kollege in dem zunächst hinzuverbundenen und dann abgetrennten Verfahren die Nr. 4106 VV abrechnet. Denn bei dem Verfahren handelt es sich nach Trennung um eine eigenständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Hinsichtlich der Abrechnung der Grundgebühr Nr. 4100 VV ist m.E. die Sachlage nicht so eindeutig. Denn in das Verfahren hat sich der Kollege ja im Zweifel eingearbeitet, als die beiden Verfahren noch verbunden waren. Das bedeutet, dass nach der Trennung die Grundgebühr mangels Einarbeitung nicht entstanden ist. Damit ist dann wohl nur die Nr. 4106 VV entstanden. Ich habe den Kollegen allerdings auf die Nr. 4141 VV hingewiesen. Jedoch ist es nicht unstreitig, ob die in diesen Fällen des abgesprochenen Erlasses eines Strafbefehls entsteht.[13]

[12] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Trennung von Verfahren, Rn 2334 ff.
[13] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 60 m.w.N.

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