Die Antwort: Für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG spricht davon, dass angegeben werden muss, "ob und welche" Zuzahlungen der Pflichtverteidiger erhalten hat. Von wem die stammen, ist egal. Insoweit besteht keine Erklärungspflicht des Verteidigers.[20]

Die Hintergründe von solchen Anfragen von Rechtspflegern versteht man nicht. M.E. sollte es klar sein, dass der Verteidiger zu der Person des Zuzahlenden keine Angaben machen muss, ja aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht auch gar nicht darf.

[20] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55), Rn 893.

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