In Zusammenhang mit einem "Abrechnungsirrtum" stellte sich einem Kollegen folgendes Problem: Ich habe im letzten Jahr vor dem Schwurgericht einen Freispruch erstritten. Beim Erstattungsantrag betreffend Gebührenfestsetzung meiner Gebühren habe ich versehentlich die Gebühren für Verfahren vor der Strafkammer (Nrn. 4112, 4114 VV) geltend gemacht und nicht die für das Verfahren vor dem Schwurgericht (Nrn. 4118, 4120 VV). Abgerechnet habe ich die Mittelgebühr. Die Gebühren Nrn. 4112, 4114 VV sind inzwischen festgesetzt. Nachdem mir der Fehler aufgefallen ist, habe ich unter Hinweis auf ein Büroversehen die Neufestsetzung beantragt. Der Bezirksrevisor meint, dass das wegen § 14 RVG und die erfolgte Ermessensausübung nicht möglich sei. Ist das zutreffend?

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